OGH 4Ob2188/96k

OGH4Ob2188/96k12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K. Fiebinger und Dr.Peter M. Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.April 1996, GZ 4 R 280/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob in einem konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 UWG besteht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechtes (ÖBl 1989, 86 mwN). Es ist aber auch keine Fehlbeurteilung zu erkennen: Die irreführende Werbung der Beklagten ist in Hörfunk und Fernsehen verbreitet worden, daher einer breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden. Nach dem Talionsprinzip ist die Urteilsveröffentlichung daher auch in denselben Medien zuzuerkennen. Je größer die Werbeintensität, desto breiter hat die Aufklärung zu sein, um falsche Meinungen bei den Empfängern der rechtswidrigen Ankündigung zu beseitigen (ÖBl 1989, 141 - Österreichs reinstes Bier). Daß sich die Unrichtigkeit der Werbung der Beklagten nur auf ein verhältnismäßig kleines Warenangebot der Beklagten ausgewirkt hat, hat mit der Schwere der Rechtsverletzung nichts zu tun. Ob die Urteilsveröffentlichung dazu in einem Mißverhältnis steht (vgl etwa zuletzt ÖBl 1972, 91 - Autobus-Linienverkehr) ist daher nicht zu prüfen.

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