OGH 4Ob21/79 (RS0081785)

OGH4Ob21/798.5.1979

Rechtssatz

Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im § 5 VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG vorliegt.

SW: Arbeitspflichten

 

Normen

VBG §5
VBG §32 Abs2 lita

4 Ob 21/79OGH08.05.1979
9 ObA 160/98iOGH19.08.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVGB. (T1); Beisatz: Hier: Den festgestellten und als erwiesen angenommen Vorfällen lag erkennbar eine ununterbrochen dokumentierte, den Dienstgeber provozierende Absicht des Klägers, eine eindeutige Strategie des ständigen Unterlaufens der Autorität des vorgesetzten Dienststellenleiters, zugrunde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00021_7900000_001

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