OGH 4Ob217/10f

OGH4Ob217/10f15.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, 2. „L*****“***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2010, GZ 1 R 181/10k-9, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstands, ihrer Form, des Zusammenhangs, in dem sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen (RIS-Justiz RS0078340).

Zur hier strittigen Superlativwerbung wird dieser Grundsatz durch umfangreiche Rechtsprechung des Senats konkretisiert: Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist danach in der Regel die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln (1 Ob 134/58 = SZ 31/64; RIS-Justiz RS0078070; zuletzt etwa 4 Ob 11/09k = ÖBl-LS 2009/176 - Österreichs beliebtester Hagebuttentee mwN) oder der inhaltlichen Qualität eines Mediums (4 Ob 86/00a = ÖBl 2001, 68 - Das beste Magazin; zuletzt etwa 4 Ob 20/08g = ÖBl 2008, 282 [Gamerith] - Prominentenbildnisse). Soweit sich der Superlativ dagegen auf einen überprüfbaren Tatsachenkern bezieht, liegt eine nach § 2 UWG zu beurteilende Angabe vor (4 Ob 275/01x = ÖBl 2002, 233 - Das beste Notebook; 4 Ob 99/02s = MR 2002, 240 - weltbestes Wasserbett; 4 Ob 120/06k = MR 2007, 90 - Blopress; 4 Ob 177/07v = SZ 2008/7 - Das beste Wachstum). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist die Rechtslage daher durchaus geklärt. Dass die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ergibt sich aus der Natur der Sache.

Im konkreten Fall ist die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden: Ob eine Zeitung bei der Hauszustellung „das beste Service“ anbietet, hängt aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht von einer notwendigerweise subjektiven Bewertung dieser Dienstleistung ab, sondern kann ohne weiteres aufgrund objektiver Kriterien (Zeit der Zustellung, Zahl der erfassten Haushalte, Fehlerquote) überprüft werden. Ob dennoch im Gesamtzusammenhang eine nicht ernst zu nehmende (marktschreierische) Übertreibung angenommen werden könnte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt in diesem Punkt keinesfalls vor.

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