OGH 4Ob216/98p (RS0110890)

OGH4Ob216/98p20.10.1998

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. Hat der Störer durch sein widerrechtliches Verhalten Einrichtungen geschaffen, die eine dauerhafte Beeinträchtigung des Markenrechts bewirken, kann der Verletzte nicht nur die Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen, sondern auch die Beseitigung der sein Recht dauerhaft störenden Einrichtungen begehren.

Normen

MSchG §10a
MSchG §52 Abs1

4 Ob 216/98pOGH20.10.1998

Veröff: SZ 71/168

5 Ob 120/03pOGH08.07.2003

Auch; nur: Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. (T1)

4 Ob 36/04dOGH25.05.2004

nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. (T2)

4 Ob 9/15zOGH17.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten; der sich nicht auf eine bessere Berechtigung berufen kann; daraus ergibt sich die Unerheblichkeit des Einwands des Verletzers, der Markeninhaber sei deshalb nicht aktivlegitimiert, weil zwischen seiner und einer prioritätsälteren Marke eines Dritten Verwechslungsgefahr bestehe, ist es doch ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981020_OGH0002_0040OB00216_98P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)