Normen
MSchG §10a
MSchG §52 Abs1
4 Ob 216/98p | OGH | 20.10.1998 |
Veröff: SZ 71/168 |
5 Ob 120/03p | OGH | 08.07.2003 |
Auch; nur: Als absolutes Recht ist das Markenrecht von jedermann zu respektieren. (T1) |
4 Ob 36/04d | OGH | 25.05.2004 |
nur: Der Oberste Gerichtshof teilt die Auffassung der Lehre, wonach die Verletzung absoluter Rechte Ansprüche auf Unterlassung künftiger Eingriffe und Beseitigung der eine dauerhafte Störung bewirkenden Einrichtungen erzeugt. (T2) |
4 Ob 9/15z | OGH | 17.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten; der sich nicht auf eine bessere Berechtigung berufen kann; daraus ergibt sich die Unerheblichkeit des Einwands des Verletzers, der Markeninhaber sei deshalb nicht aktivlegitimiert, weil zwischen seiner und einer prioritätsälteren Marke eines Dritten Verwechslungsgefahr bestehe, ist es doch ausschließlich Sache des Dritten, sein besseres Markenrecht geltend zu machen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19981020_OGH0002_0040OB00216_98P0000_001
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