OGH 4Ob2144/96i

OGH4Ob2144/96i25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate L*****, vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska und Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 28.786,- sA (Revisionsinteresse S 12.907,-), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 20.März 1996, GZ 29 R 59/96k-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 29.Dezember 1995, GZ 2 C 836/95m-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von S 28.786,- sA zu zahlen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagte - unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig erkannte, der Klägerin S 15.893,- sA - zu zahlen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig.

Hat der Entscheidungsgegenstand - wie hier - in zweiter Instanz S 50.000,- nicht überstiegen, dann ist die Revision - sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt - jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Revision ist in einem solchen Fall auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung in zweiter Instanz von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig war (JBl 1993, 794 ua).

Gegenstand des Rechtsstreites war die Entgeltforderung der Klägerin auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung, also keine Streitigkeit, die unter § 502 Abs 3 ZPO fällt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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