Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von S 28.786,- sA zu zahlen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Beklagte - unter Abweisung des Mehrbegehrens schuldig erkannte, der Klägerin S 15.893,- sA - zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) - jedenfalls unzulässig.
Hat der Entscheidungsgegenstand - wie hier - in zweiter Instanz S 50.000,- nicht überstiegen, dann ist die Revision - sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt - jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Revision ist in einem solchen Fall auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung in zweiter Instanz von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig war (JBl 1993, 794 ua).
Gegenstand des Rechtsstreites war die Entgeltforderung der Klägerin auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung, also keine Streitigkeit, die unter § 502 Abs 3 ZPO fällt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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