Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 49 EheG kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie durch eine schwere Eheverfehlung unheilbar zerrüttet ist (Pichler in Rummel, ABGB**2 § 49 EheG Rz 3 mwN). Unheilbar ist eine Ehe zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und bei einem auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 69.215 ua). Für den Verschuldensausspruch ist maßgebend, ob dem Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist (EFSlg 69.269 ua).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Berufungsgericht hat sowohl den Zeitpunkt der Zerrüttung als auch das die Zerrüttung auslösende schuldhafte Verhalten des Klägers festgestellt. Es hat auch ausführlich begründet, wie es zu seinen, von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt abweichenden Feststellungen gekommen ist.
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