Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der von den Streitteilen geschlossene Bestandvertrag als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen ist, hat für den Ausgang des Rechtsstreites keine Bedeutung: § 1117 ABGB gilt für beide Vertragsarten; auch wenn ein Pachtvertrag vorliegen sollte, erfolgte der Zuspruch auch für 1995 zu Recht, hat sich doch die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen, daß das Bestandverhältnis für das Jahr 1995 (also nach Ablauf der vereinbarten vierjährigen Vertragsdauer) durch Kündigung beendet worden sei.
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230 uva; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 1117), ist nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht - anders als hier - eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.
Auf die Frage, ob hier nicht ein wirksamer Verzicht auf die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages durch die Beklagte (außer bei Eigentümerwechsel) anzunehmen ist, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
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