OGH 4Ob211/04i

OGH4Ob211/04i9.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, 2. Max B*****, 3. Oliver F*****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 2004, GZ 2 R 171/04w-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der beklagten Parteien am 1. 9. 2004 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wurde am 29. 9. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO zur Post gegeben und ist am 30. 9. 2004 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin:

Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens sind die von der Beklagten für gleichartige Waren (Sportschuhe) verwendeten Zeichen (Formstrip-Applikationen in Bogenform an der Außenseite von Schuhen) mit den Bildmarken der Klägerin nicht identisch, sondern ähnlich. Angesichts dieser Ähnlichkeit, der Gleichartigkeit der damit gekennzeichneten Waren und dem Bekanntheitsgrad der klägerischen Marken hat das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr im Sinn des § 10 Abs 2 Z 2 MSchG bejaht. Die Formulierung seines Unterlassungsgebots entspricht dem den Beklagten zur Last gelegten Verstoß. Ob nun das Unterlassungsbegehren zu eng oder weit genug gefasst ist, um künftige Zuwiderhandlungen nicht allzu leicht zu machen, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

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