Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine Ankündigung schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (zB ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 = ÖBl 1993, 161 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld" mwN). Das Verschweigen von Tatsachen kann irreführend sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden
nachzuweisen (ecolex 1994, 237 = RdW 1994, 176 = WBl 1994, 210 = ÖBl
1994, 75 - Schätzgutachten; ÖJZ-LSK 1995/191 = EvBl 1995/166 = ÖBl
1996, 26 - "Schon gesehen um" - Preise). Angaben sind nur dann im Sinne des § 2 UWG irreführend, wenn sie geeignet sind, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (stRsp ua ÖBl 1993, 226 = MR 1993, 194 - Tageszeitungsimpressum mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Angabe im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN). Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung zur Statt-Preis-Werbung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Begehren im vorliegenden Fall nur Preisgegenüberstellungen "durch Anführung eines 'EU-Tiefpreises'" erfaßt; ob ausreichend klargestellt ist, um welche Preise es sich bei den "Statt-Preisen" handelt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens.
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