4 Ob 2080/96b | OGH | 30.04.1996 |
8 Ob 137/09v | OGH | 21.12.2009 |
Auch; Beisatz: Neue Beweismittel können, ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen nur zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig. (T1) |
8 Ob 145/18h | OGH | 24.10.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02080_96B0000_001
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