4 Ob 2078/96h | OGH | 25.06.1996 |
Veröff: SZ 69/149 |
6 Ob 271/05d | OGH | 01.12.2005 |
Vgl; Beisatz: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen, liegt ein rechtfertigendes Eigeninteresse der Gesellschaft vor. Dafür sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen; vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/178 |
7 Ob 35/10p | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur: Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. (T3)<br/>Beisatz: Durch die Sicherheitenbestellung wird das Gesellschaftsvermögen vermindert, wobei diese Wertverschiebung bereits zum Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit der Besicherung zu Lasten der Gesellschaft eintritt. (T4) |
3 Ob 50/13v | OGH | 17.07.2013 |
Auch; nur T3 |
6 Ob 232/16k | OGH | 22.12.2016 |
Auch; nur: Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters (Aktionärs) ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. (T5)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, ob ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer die Sicherheit auch für einen Dritten gestellt hätte. Auch bei der Kreditgewährung an einen Gesellschafter muss der Zinssatz stets dem Risiko angemessen sein, das der Gesellschaft aus der Kreditvergabe entsteht. An die Qualität des Regressanspruchs gegenüber dem Gesellschafter bei Bestellung einer Sicherheit für einen Gesellschafterkredit durch die Gesellschaft sind hohe Anforderungen zu stellen; der Regressanspruch muss einer dinglichen Sicherheit gleichkommen. (T6) |
6 Ob 114/17h | OGH | 29.08.2017 |
Vgl; Beisatz: Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist entscheidend, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft erfolgt und ob diese Bevorzugung aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und zu Lasten der Gesellschaft geht. Diese Voraussetzung wird bei der Gewährung von Darlehen in der Regel zutreffen, weil Nicht-Banken im Normalfall keinen Geldkredit begeben. Aus diesem Grund dürfen Darlehen nur dann ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden, wenn die Auskehr der Mittel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Gesellschaft, die einem Gesellschafter einen Kredit gewährt, im Gegensatz zu einem Kreditinstitut auch nicht über eine entsprechende Möglichkeit der Risikostreuung verfügt; sie ist vielmehr – im untechnischen Sinn – mit einem „Klumpenrisiko“ belastet. (T7) |
6 Ob 206/17p | OGH | 21.12.2017 |
Vgl; Beis wie T7 nur: Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist entscheidend, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft erfolgt und ob diese Bevorzugung aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt und zu Lasten der Gesellschaft geht. Diese Voraussetzung wird bei der Gewährung von Darlehen in der Regel zutreffen, weil Nicht-Banken im Normalfall keinen Geldkredit begeben. Aus diesem Grund dürfen Darlehen nur dann ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden, wenn die Auskehr der Mittel mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar ist. (T8)<br/>Beisatz: Hier: GmbH & Co KG, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. (T9) |
8 ObA 53/18d | OGH | 24.05.2019 |
Auch; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_004
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