Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über die Bewertung des von der klagenden Partei erhobenen Räumungsbegehrens zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren betreffend zwei Fischteiche auf titellose Benützung durch den Beklagten.
Das Erstgericht gab der Räumungsklage statt; der Beklagte sei nicht in den Pachtvertrag seines Vaters eingetreten und benütze die von diesem gepachteten Grundflächen titellos.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Regel des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird von Rechtsprechung und Lehre entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO auch auf den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausgedehnt. Trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt nämlich ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof ersetzt jenen über die Bewertung nicht (vgl RIS-Justiz RS0042429 [T4, T8, T15], RS0042544).
2. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO).
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS-Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl RIS-Justiz RS0046865).
4. Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (RIS-Justiz RS0043003).
5. Die Klägerin stützte ihr Klagebegehren klar und eindeutig auf titellose Benützung. Damit ist aber das Räumungsbegehren gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob der Rekurs der Klägerin in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.
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