OGH 4Ob206/19a; 9Ob57/20b (RS0133084)

OGH4Ob206/19a; 9Ob57/20b25.11.2020

Rechtssatz

Es ist zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Unterlassungsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 166/19v).

Normen

UWG §1 D5a
UWG §14 A1

4 Ob 206/19aOGH19.12.2019
9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

Dokumentnummer

JJR_20191219_OGH0002_0040OB00206_19A0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)