Spruch:
Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.961,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 326,94 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2011 zog die Klägerin ihren (unrichtig als Revision bezeichneten) Revisionsrekurs zurück. Das ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin dem Beklagten in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten der nach einer Mitteilung iSv § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 521a Abs 2 ZPO erstatteten Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen.
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