Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht einen in der Berufung geltend gemachten oder von Amts wegen aufgegriffenen Nichtigkeitsgrund verneint, dann ist dieser Beschluß gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (EFSlg 57.844, 57.815, SZ 59/104 uva). Wurde ein Mangel erster Instanz vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, dann kann dieser Mangel in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 28/4; SZ 62/157; EFSlg 64.136 uva).
Mangelnde Aktivlegitimation hat der Beklagte in erster Instanz nicht eingewendet.
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