Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a, 4 Ob 177/98b, 4 Ob 32/99f uva). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das entgegen dem im ao Revisionsrekurs erhobenen Vorwurf die Werbeaussage der Beklagten in ihrer Gesamtheit beurteilt hat, liegt nicht vor. Gerade diese - vom Rekursgericht auch vorgenommene - Gesamtbeurteilung ergibt angesichts des von der Beklagten hergestellten Bezugs auf die Mediaanalyse des ersten Halbjahres 2000 die Unrichtigkeit der Behauptung, News sei die Nummer eins der Frauen.
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