OGH 4Ob20/01x

OGH4Ob20/01x30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden,den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 5 R 202/00p-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a, 4 Ob 177/98b, 4 Ob 32/99f uva). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das entgegen dem im ao Revisionsrekurs erhobenen Vorwurf die Werbeaussage der Beklagten in ihrer Gesamtheit beurteilt hat, liegt nicht vor. Gerade diese - vom Rekursgericht auch vorgenommene - Gesamtbeurteilung ergibt angesichts des von der Beklagten hergestellten Bezugs auf die Mediaanalyse des ersten Halbjahres 2000 die Unrichtigkeit der Behauptung, News sei die Nummer eins der Frauen.

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