Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird 1.) teilweise dahin abgeändert, daß es als Teilurteil zu lauten hat:
'Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin außer dem ihr bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 2.000 S brutto und 422,82 S netto weitere 105.000 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1983 zu bezahlen. Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.' 2.) In ihrem restlichen Umfang (Abweisung von 9.091,24 S s.A.) einschließlich der Kostenentscheidung werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 1.Jänner 1980 bis 30.Juni 1983 in der Kanzlei des beklagten Notars als Sekretärin mit einem Bruttogehalt von zuletzt 18.000 S monatlich beschäftigt. Sie wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1983 vorzeitig entlassen.
Die Klägerin bringt vor, daß diese Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, und begehrt an Gehaltsnachzahlung samt kapitalisierten Zinsen, Kündigungsentschädigung (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfertigung 116.514,06 S s.A. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin berechtigt entlassen zu haben, weil sie ihm wahrheitswidrig zum Vorwurf gemacht habe, mit ihrem Arzt Verbindung aufgenommen und diesen darüber informiert zu haben, daß die Klägerin gar nicht krank sei. Der Beklagte habe die Klägerin deswegen aus der Kanzlei verwiesen, sie aber mit Schreiben vom 27.Juni 1983 aufgefordert, sich bei ihm zu entschuldigen. Die Klägerin habe jedoch die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe offenbar für berechtigt angesehen und auf dieses Schreiben nicht geantwortet, weshalb er am 30.Juni 1983 die Entlassung ausgesprochen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von 2.000 S brutto und 422,82 S netto - insoweit unbekämpft - statt und wies das Mehrbegehren von 114.091,24 S (brutto) s.A. ab.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen habe, er habe hinter ihrem Rücken Verbindung mit ihrem Arzt aufgenommen und diesem Mitteilungen über ihren Gesundheitszustand gemacht. Der Beklagte habe die Klägerin wegen dieses Vorwurfes zunächst aus dem Büro gewiesen, ihr aber dann noch die Möglichkeit gegeben, die Angelegenheit durch eine Entschuldigung aus der Welt zu schaffen. Diese Gelegenheit habe die Klägerin nicht wahrgenommen. Dieser Sachverhalt rechtfertige die Entlassung der Klägerin, weil dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Streitteilen so gestört worden sei, daß dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Klägerin litt im Juni 1983 teilweise an deart starken Schmerzen in der rechten Leistengegend, daß sie zeitweise nicht richtig gehen konnte. Als die Klägerin am 19. oder 20. Juni 1983 wieder an starken Schmerzen litt, wandte sie sich an den Beklagten und ersuchte ihn, ihr einen Krankenschein auszustellen, da sie die Absicht habe, wegen ihrer Schmerzen einen Arzt aufzusuchen. Die Klägerin äußerte sich zum Beklagten etwa dahin, daß sie eine Blinddarmentzündung befürchte. Sie erwähnte auch, daß sie am Nachmittag des 22.Juni 1983 den Arzt aufsuchen werde, sagte aber dem Beklagten den Namen des Arztes nicht.
Zum Notariatssubstituten Dr.Clemens C sagte die Klägerin, daß sie am 22. Juni 1983 den Internisten Dr.D (auch E) aufsuchen werde. Am Mittag des 22.Juni 1983 sprach der Beklagte mit der Klägerin nochmals über den beabsichtigten Arztbesuch. Die Klägerin meinte, die Schmerzen seien nun bereits abgeklungen; es werde für den Arzt nicht ganz leicht sein, deren Ursache festzustellen. Der Beklagte sagte, dies sei wohl richtig, sie solle aber nun, da sie doch einen Termin habe, zum Artz gehen. Der Beklagte sagte bei diesem Gespräch nicht, die Klägerin werde schon sehen, daß sie 100 %-ig gesund sei und ihr nichts fehle. Er gab vielmehr bei diesem Gespräch überhaupt keine Diagnose über den Gesundheitszustand der Klägerin ab. Er wußte von ihr auch nicht, daß sie den Internisten Dr.D aufsuchen werde. Am Nachmittag des 22.Juni 1983 suchte die Klägerin den Internisten Dr.D auf und wurde dort untersucht. Nach Untersuchung des Blinddarms und der Wirbelsäule und nach Anfertigung eines F erklärte Dr.D, er könne der Klägerin versichern, sie wäre 100 %-ig gesund. Die Klägerin sagte hierauf zu Dr.D, daß der Beklagte zu Mittag zum selben Ergebnis gekommen sei. Dr.D sah sie daraufhin erstaunt an, sagte aber nichts.
Am nächsten Tag fragte Dr.Clemens C die Klägerin, wie es bei Dr.D gewesen sei. Die Klägerin war wortkarg und ungehalten und fragte Dr.Clemens C, wem er gesagt habe, daß sie Dr.D aufsuchen werde. Dr.Clemens C antwortete, er habe dies niemand gesagt. Da auch dem Beklagten auffiel, daß die Klägerin am 23. und 24.Juni 1983 äußerst wortkarg und unfreundlich war, fragte er sie am 24.Juni 1983, was sie denn habe. Die Klägerin begann daraufhin zu schluchzen und sagte, es wäre traurig, sie könne nicht einmal zu einem unvoreingenommenen Arzt gehen. Der Beklagte fragte die Klägerin, was sie unter dem Wort 'unvoreingenommen' verstehe. Sie antwortete, sie wäre zu Dr.D gekommen und dieser habe festgestellt, daß ihr nichts fehle; dies könne Dr.D nur gewußt haben, weil der Beklagte mit ihm Verbindung aufgenommen habe. Damals erfuhr der Beklagte erstmals, daß die Klägerin bei Dr.D gewesen war.
Der Beklagte war über diese Äußerung der Klägerin empört, schrie und war außer sich. Er sagte zu ihr, daß er sich von einer Mitarbeiterin solche Ungeheuerlichkeiten nicht unterstellen lasse, und forderte sie auf, ihre Sachen zusammenzupacken und die Kanzlei zu verlassen. Bevor die Klägerin das Büro verließ, befestigte sie auf ihrem Schreibtisch einen Kalenderspruch folgenden Inhalts: 'Eine Kuh findet immer das richtige Gras, der Berechnende kann sich verrechnen'.
Am 27.Juni 1983 richtete der Beklagte ein Schreiben an die Klägerin, in dem er die von ihr gemachten Äußerungen als Ehrverletzung bezeichnete. Er forderte die Klägerin auf, sich zu entschuldigen, dann wäre die Sache vergessen. Andernfalls werde er das Dienstverhältnis mit 30.Juni 1983 beenden.
Da die Klägerin auf dieses Schreiben nicht antwortete, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 30.Juni 1983 die Entlassung aus. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Beklagte habe die Äußerung der Klägerin bei Würdigung der konkreten Umstände des Falles nicht anders verstehen können, als daß sie ihm vorwerfe, ihren Arzt (negativ) dahin beeinflußt zu haben, daß im Rahmen der Untersuchung der Klägerin ein für sie ungünstiges Ergebnis entstehen sollte. Dieser Vorwurf stelle eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG dar. Es sei etwas ganz anderes, ob ein Arbeitgeber mit dem Arzt seines Arbeitnehmers Verbindung aufnehme, um allenfalls die Dauer eines Krankenstandes oder die Schwere einer Erkrankung zu erforschen, oder ob er - wie im gegenständlichen Fall dem Arbeitgeber vorgeworfen werde - den Arzt zu einem pflichtwidrigen Verhalten verleite und so beeinflusse, daß er gegenüber dem Patienten voreingenommen werde. Die Klägerin habe nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine derartige Vorgangsweise des Beklagten gehabt. Der Beklagte habe beim Gespräch mit der Klägerin vor dem Arztbesuch keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß er sie für eine Simulantin halte, sondern habe sie sogar in ihrem Vorhaben, trotz abgeklungener Beschwerden den bereits feststehenden Untersuchungstermin einzuhalten, bestärkt. Die Unterstellungen der Klägerin hätten sich auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Streitteilen derart störend ausgewirkt, daß dem Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne. Die Klägerin sei als Sekretärin des Beklagten seine enge Mitarbeiterin gewesen, mit der er täglich zusammenzuarbeiten gehabt habe. Der erhobene Vorwurf habe dieses Vertrauensverhältnis tiefgreifend und nachhaltig gestört.
Was die Verletzung der Ehre der Beklagten betreffe, sei er als öffentlicher Notar nicht mit anderen Maßstäben als ein anderer Arbeitgeber zu messen. Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe seien jedoch auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren und könnten auch im Rahmen allgemeiner zwischenmenschlicher Kontakte zum Abbruch der gegenseitigen Beziehungen führen. Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung könne ein Entlassungsgrund sein. Der Beklagte habe das Recht, die Entlassung der Klägerin auszusprechen, nicht verwirkt. Gebe nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, den Entlassungsgrund durch eine Entschuldigung zu beseitigen, mache aber der Arbeitnehmer hievon keinen Gebrauch, so werde durch diese Verzögerung der Entlassungsgrund nicht verwirkt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Gemäß § 27 Z 6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber zuschulden kommen läßt. Die 'erhebliche Ehrverletzung' im Sinne dieser Gesetzesstelle entspricht der groben Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit. g GewO 1859 (Kuderna, Entlassungsrecht 99). Eine derartige Ehrverletzung (Ehrenbeleidigung) liegt nur vor, wenn sie in der Absicht, den Dienstgeber (bzw. die sonstigen in § 27 Z 6 AngG genannten Personen) zu verletzen, begangen wurde. Die Ehrverletzung muß objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und sie muß diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (Kuderna aaO 77 ff, 99; Martinek-Schwarz, AngG 6 577 f, 636; Arb. 9804, 10.106; RdA 1983, 373 u.a.). Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es kommt vor allem auf die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinen Bildungsgrad, die Art des Betriebes, den dort herrschenden Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers an (Kuderna aaO 77; Martinek-Schwarz aaO 578; Arb. 9804; RdA 1983, 373 u.a.). Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt (Kuderna aaO 78) und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit (Martinek-Schwarz aaO 578, 636).
Der Beklagte stützt die Berechtigung der Entlassung darauf, die Klägerin habe wahrheitswidrig behauptet, daß er ihrem Arzt hinter ihrem Rücken mitgeteilt habe, daß sie in seine Ordination kommen werde, ihr aber nichts fehle. Die Klägerin habe ihn damit auch vor den Angestellten einer Unwahrheit bezichtigt, zumindest aber in ein schiefes Licht gerückt.
Die Vorinstanzen nahmen als erwiesen an, daß der Beklagte bis zum Gespräch mit der Klägerin am 24.Juni 1983 nicht gewußt hatte, welchen Arzt sie aufgesucht habe, und daß der Beklagte auch nicht - gleichlautend mit Primar Dr.D - am 22.Juni 1983 zur Klägerin gesagt habe, sie sei '100 %-ig gesund'. Wenn damit auch objektiv kein Grund für den von der Klägerin gehegten Verdacht vorhanden war, so hat sie doch wohl subjektiv aus dem mit dem Beklagten und dann mit dem behandelnden Arzt geführten Gespräch den irrigen Schluß gezogen, der Beklagte müsse mit Primar Dr.D Kontakt aufgenommen haben. Aus dem weiteren Verhalten der Klägerin geht hervor, daß es ihr nicht gelang, von dem eingebildeten Verdacht gegen den Beklagten wieder loszukommen, fragte sie doch auch den Notariatskandidaten Dr.Clemens C (ohne von ihren Vermutungen etwas zu erwähnen), wem er gesagt habe, daß sie zu Dr.D gehen werde. Daß sie sonst mit irgend jemand über die Angelegenheit sprach und dadurch den Beklagten, wie er behauptet, in ein schiefes Licht brachte, wurde nicht festgestellt. Als dann zwei Tage später der Beklagte selbst es war, der bei einem Gespräch unter vier Augen von der Klägerin den Grund für ihr wortkarges und unfreundliches Benehmen erfahren wollte, begann die Kläge- rin zu schluchzen und antwortete zunächst ausweichend. Erst über die weitere Frage des Beklagten, was sie unter 'unvoreingenommen' verstehe, äußerte die Klägerin in Form einer Schlußfolgerung den Verdacht, der Beklagte müsse mit Dr.D Verbindung aufgenommen haben. Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, daß die Klägerin den Beklag- ten wissentlich falsch beschuldigte und daß sie ihre Äußerungen in Beleidigungsabsicht machte. Infolge Fehlens dieser Voraussetzung bildet aber die - zwar objektiv unrichtige - Behauptung der Klägerin keine Ehrverletzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG (vgl. Arb. 9804).
Die der Klägerin vorgeworfene Ehrverletzung ist außer- dem nicht erheblich. Für diese Wertung sind nicht nur Art und Inhalt der erhobenen Anschuldigung, sondern auch die Umstände, unter denen diese erfolgte, maßgebend. Der Äußerung der Klägerin ist nur der Vorwurf zu entnehmen, der Beklagte habe mit ihrem Arzt ohne ihr Wissen Verbin- dung aufgenommen. Daß er diesen 'negativ' zu beeinflussen versucht habe, geht aus den Äußerungen der Klägerin nicht hervor, da die behauptete Voreingenommenheit schon allein durch die Kontaktnahme - aus welchen Motiven immer - be- wirkt werden konnte.
Berücksichtigt man außerdem, daß die Klägerin von dem gehegten Verdacht Dritten nichts mitteil- te und erst über ausdrückliche Frage weinend die Anschul- digung gegen den Beklagten in Form einer sachlichen Schlußfolgerung vorbrachte, so kann darin keine Ehrenbeleidigung von solcher Erheblichkeit erblickt werden, daß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte.
Da die von der Klägerin begangene Ehrverletzung die Voraussetzungen des § 27 Z 6 AngG nicht zur Gänze erfüllt, kann es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die Aufforderung des Beklagten, sich zu entschuldigen, unbe- antwortet ließ. Aber auch der von der Klägerin nach der Verweisung aus Kanzlei auf ihrem Schreibtisch hinterlas- sene Kalenderspruch stellte nur eine undifferenzierte Äußerung dar, die, auch wenn sie gegen den Beklagten gerichtet gewesen sein sollte, keine erhebliche Ehrver- letzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG bildet.
Da die Klägerin ohne wichtigen Grund vorzeitig ent- lassen wurde, behält sie ihre vertragmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen (§ 29 Abs.1 AngG), also bis 30.September 1983 (§ 20 Abs.2 AngG). Es steht ihr demnach eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von drei Monatsbezügen zu, was einschließlich der Sonderzahlungsanteile 63.000 S ergibt. Da die Voraussetzungen des § 23 Abs.7 AngG nicht vorliegen, steht der Klägerin auch die begehrte Abfertigung im Ausmaß von zwei Monats- bezügen zu, das sind einschließlich der Sonderzahlungsan- teile 42.000 S. Diese Beträge sind ihr mit Teilurteil zuzusprechen. Nicht spruchreif ist das Begehren auf Zahlung restlicher Urlaubsentschädigung (§ 9 Abs.1 Z 1
UrlG), weil Feststel- lungen über das Ausmaß des unverbrauchten Urlaubs der Klä- gerin fehlen. In diesem Umfang (Abweisung von 9.091,24 S s.A.) sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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