Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der von den Beklagten als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Maßgebend ist nicht, ob "'journalistisch/redaktionelle Beiträge' schon ihrer Art nach als 'zu Zwecken des Wettbewerbs' zu qualifizieren sind", sondern maßgebend ist, ob der Inhalt des jeweiligen Artikels geeignet ist, den Wettbewerb des im Artikel genannten Mitbewerbers zu fördern. Ob aber diese Eignung im Einzelfall gegeben ist, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die Beurteilung der Wortwahl "Zwergerl" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN).
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