OGH 4Ob194/23t

OGH4Ob194/23t27.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die HofrätinMag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * KG, *, vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, und 2. *, beide vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, M.B.L.‑HSG, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert: 57.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2023, GZ 33 R 120/22t-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2023, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. September 2022, GZ 20 Cg 66/20i‑20, in den Spruchpunkten I.2. bis I.6. (Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00194.23T.0827.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin, ein Lebensmittel-Discounter, ist die Inhaberin der folgenden prioritätsälteren Wortbildmarke (Unionsmarke; „bella casa“ mit Zusatz „modernes wohnen“), unter anderem geschützt für Waren der Klassen 20 (darunter Dekorationsartikel [Innenausstattung], nicht aus textilem Material), 21 (darunter zahlreiche Haushaltswaren) sowie 27 (darunter Teppiche):

[2] Der Zweitbeklagte ist der Inhaber der folgenden prioritätsjüngeren Wortbildmarken (Unionsmarken; „bellahome“ mit Zusatz „Teppich, Dekoartikel, Haushaltswaren“), die nicht für Waren der Klassen 20, 21 und 27, sondern nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 geschützt sind:

[3] Der Zweitbeklagte ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten.

[4] Die Erstbeklagte handelt mit Teppichen, Dekorationsartikeln und Haushaltswaren verschiedener Hersteller und Marken. Sie verkauft die Waren in einem Geschäftslokal, über eine Website und über zwei Social-Media-Kanäle. Mit Zustimmung des Zweitbeklagten verwendet sie dessen Wortbildmarken auf einem Schild, das auf ihrem Geschäftslokal angebracht ist, auf ihrer Website sowie für ihre Social-Media-Auftritte und das Wortzeichen „bellahome“ in ihrer Firma und in der Domain ihrer Website.

[5] Die Klägerin begehrte

1. von beiden Beklagten die Unterlassung der Beutzung der Wortbildmarken „bellahome“, des Wortzeichens „bellahome“, der Domain www.bellahome.at und „bella casa“ ähnlicher Zeichen in der Europäischen Union zur Kennzeichung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere von Teppichen, Dekoartikeln und Haushaltswaren;

2. von der Erstbeklagten die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch Änderung ihrer Firma, sodass diese weder das Zeichen „bellahome“ noch ein anderes „bella casa“ ähnliches Zeichen enthalte;

3. von der Erstbeklagten die Rechnungslegung über alle Buchungen und Umsätze, die sie mit marken- und kennzeichenrechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen laut Punkt 1. erzielt hat;

4. von der Erstbeklagten die Auskunft über alle Personen, bei denen sie die marken- und kennzeichenrechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen laut Punkt 1. gekauft hat oder die ihr die marken- und kennzeichenrechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen angeboten haben, durch Bekanntgabe der Namen und Anschriften;

5. von der Erstbeklagten die Zahlung des doppelten angemessenen Entgelts (10 % der Umsätze), dessen Bezifferung dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe; und

6. von beiden Beklagten die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren.

[6] Die Klägerin brachte unter anderem vor, die Zeichen der Beklagten seien ihrer Wortbildmarke verwechselbar ähnlich. Die Beklagten würden damit in ihr Markenrecht eingreifen. Die Klagemarke sei auch eine bekannte Marke. Die Beklagten würden die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen und beeinträchtigen.

[7] Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und entgegneten unter anderem, die Erstbeklagte nutze die Zeichen nicht kennzeichenmäßig, es bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke und die Klagemarke sei keine bekannte Marke.

[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, zwischen den Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Marke der Klägerin eine bekannte Marke sei.

[9] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung des Unterlassungsbegehrens (Punkt 1.) auf und verwies die Rechtssache insofern zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zuzulassen. Es teiltedie Ansicht des Erstgerichts, dass die Klagemarke keine bekannte Marke sei und zwischen dieser und dem Wortzeichen „bellahome“ keine Verwechslungsgefahr bestehe, bejahte aber die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und den Wortbildmarken des Zweitbeklagten. Das Unterlassungsbegehren sei unbestimmt, weil es nicht einmal im Kern die behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten bezeichne. Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht auf, diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit der Klägerin zu erörtern und ihr die Gelegenheit zu geben, das Unterlassungsbegehren durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen bestimmt zu fassen.

[10] Im übrigen Umfang (Beseitigungs-, Rechnungslegungs-, Auskunfts-, Zahlungs- und Veröffentlichungsbegehren, Punkte 2.–6.) bestätigte das Berufungsgericht das abweisende Ersturteil mit einem Teilurteil. Das Beseitigungsbegehren scheitere daran, dass die Firma der Erstbeklagten nicht als „markenrechtliches Zeichen“ verwendet werde und nicht mit der Klagemarke verwechselt werden könne. Die übrigen Begehren bestünden schon deshalb nicht zu Recht, weil die Bekanntheit der Klagemarke verneint worden sei und die Beklagten nicht unlauter gehandelt hätten. Das Auskunftsbegehren sei überdies auf gewerbliche Abnehmer beschränkt, die sich aus den Feststellungen nicht ergeben würden. Das Veröffentlichungsbegehren wiederum scheitere auch daran, dass die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung bewiesen habe.

[11] Aufgrund einer Zulassungsvorstellung der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die Revision gegen das Teilurteil (Punkte 2.–6.) zulässig sei. Es verschließe sich dem Vorbringen der Klägerin nicht und überlasse dem Obersten Gerichtshof die Beurteilung, ob es mit der Abweisung der Begehren auf Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung bei gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteils über das Unterlassungsbegehren (Punkt 1.) von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.

[12] Die Entscheidung über das Beseitigungsbegehren (Punkt 2.) ist rechtskräftig.

[13] Gegen die Abweisung der Begehren auf Rechnungslegung, Auskunft, Zahlung und Veröffentlichung (Punkte 3.–6.) richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

[14] Die Beklagten beantragen, die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.

[16] 1. Die Erstbeklagte vertreibt unter den Wortbildzeichen des Zweitbeklagten Teppiche, Dekorationsartikel und Haushaltswaren. Diese Waren sind entgegen der Ansicht der Beklagten im Wesentlichen identisch mit Waren, für die die Klagemarke geschützt ist: Waren der Klassen 20 (darunter Dekorationsartikel [Innenausstattung], nicht aus textilem Material), 21 (darunter zahlreiche Haushaltswaren) sowie 27 (darunter Teppiche). Darauf, dass der Schutzbereich der Wortbildzeichen des Zweitbeklagten als registrierte Marke andere Waren und Dienstleistungen erfasst als jener der Klagemarke, kommt es daher hier nicht an.

[17] 2. Bei einer Identität der Waren oder Dienstleistungen ist die Verwechslungsgefahr allein nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen (RS0116294 [T5]). Dafür sind die Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen (RS0117324; RS0066753), wobei in der Regel die Verwechslungsgefahr nach einem Gesichtspunkte genügt (RS0066779 [T13]; RS0079571; RS0079190 [T22]). Entscheidend ist die Wirkung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (RS0117324). Diese ist anhand des Gesamteindrucks und nicht anhand einer zergliedernden Betrachtung der Einzelheiten zu ermitteln (RS0079509). Bei Wortbildzeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, sofern er unterscheidungskräftig ist (RS0066779). Nicht schützbare oder schwache Bestandteile, die den Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen (RS0066749).

[18] 3. Bei einer solchen gesamthaften Würdigung ist die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und den Zeichen der Beklagten trotz der Warenidentität (oder zumindest hochgradigen Warenähnlichkeit) zu verneinen: Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher der hier zu beurteilenden Waren – Teppiche, Dekorationsartikel, Haushaltswaren – weiß, dass der italienische und spanische Begriff „bella“ am Markt sehr häufig zur Bezeichnung von Unternehmen oder deren Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Er erkennt den Wortbestandteil der Klagemarke – „bella casa“ – ohne weiteres als italienische oder spanische Übersetzung von „schönes Zuhause“. Er versteht ihn, wie bereits das Erstgericht zutreffend betont hat, als geradezu typische Bezeichnung für die hier zu beurteilenden Waren, die nach seinem Verständnis maßgeblich zu einem „schönen Zuhause“ beitragen. Für die hier zu beurteilenden Waren ist der Wortbestandteil der Klagemarke damit, sofern überhaupt unterscheidungskräftig (Art 7 Abs 1 lit b UMV; § 4 Abs 1 Z 3 MSchG) oder nicht sogar beschreibend (Art 7 Abs 1 lit c UMV; § 4 Abs 1 Z 4 MSchG), nur ein sehr schwaches Zeichen. Damit reichen bereits geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diese sind hier gegeben: Die Zeichen der Beklagten ersetzen das italienische und spanische „casa“ durch das englische „home“. Die grafische Gestaltung der Wortbildzeichen des Zweitbeklagten hebt sich durch zahlreiche den Gesamteindruck prägende Elemente von jener der Klagemarke ab, etwa die Schriftart, die farbliche Gestaltung und die Zusätze. Die dem Publikum erkennbare gleiche Bedeutung der Begriffe „bella casa“ und „bellahome“ („schönes Zuhause“) rückt angesichts der bestenfalls sehr geringen Unterscheidungskraft des Wortbestandteils der Klagemarke und der Unterschiede in Bild und Klang in den Hintergrund, gerade auch weil das Publikum um die Beliebtheit der Verwendung des Begriffs „bella“ für Unternehmen oder deren Waren und Dienstleistungen weiß.

[19] 4. Der vom Berufungsgericht teilweise bejahte Eingriff der Beklagten in das Markenrecht der Klägerin scheitert daher am Fehlen der Verwechslungsgefahr. Mangels eines Markenrechtseingriffs ist die Abweisung des Rechnungslegungs- und des Zahlungsbegehrens sowie des Auskunfts‑ und des Veröffentlichungsbegehrens im Ergebnis nicht korrekturbedürftig.

[20] 5. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher im angefochtenen Umfang als Teilurteil zu bestätigen.

[21] 6. Der Kostenvorbehalt für das Teilurteil gründet auf § 52 Abs 4 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte