OGH 4Ob19/05f

OGH4Ob19/05f5.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula F*****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W*****-GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dieter Helbok, Rechtsanwalt in Höchst, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 25.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2004, GZ 2 R 265/04v-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider die Beklagte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, der Beschluss wurde der Beklagten (ihrem Vertreter) am 23. Dezember 2004 zugestellt. Der Beklagtenvertreter gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten am 20. Jänner 2005 zur Post. Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage, was nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs gilt (stRsp; zuletzt 4 Ob 121/04d; Kodek in Angst, § 402 EO Rz 13).

Letzter Tag der für einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts offenstehenden Frist wäre daher - Sicherungsverfahren sind gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Ferialsachen (Kodek aaO), sodass die verhandlungsfreie Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner ohne Einfluss bleibt - der 7. Jänner 2005 gewesen, weshalb der erst am 20. Jänner 2005 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Beklagten verspätet ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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