OGH 4Ob18/20f (RS0133090)

OGH4Ob18/20f21.2.2020

Rechtssatz

Prozessual ist die gerichtliche Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu fällen. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Aktivlegitimation maßgebend. Von der Frage der Sachlegitimation und deren prozessualen Nachweises ist die Frage zu unterscheiden, ob die besondere materiell-rechtliche Verjährungswirkung auch während der Prozesses eintreten kann und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Unterbrechungswirkung (hier Zustimmung aller Vertragsgenossen) schon zum eigentlichen Verjährungszeitpunkt (während des Prozesses und nicht erst zum Schluss der Verhandlung) vorliegen müssen.

Normen

ABGB §890
ABGB §933 Abs1

4 Ob 18/20fOGH21.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20200221_OGH0002_0040OB00018_20F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)