OGH 4Ob180/13v

OGH4Ob180/13v19.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 118.216,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. August 2013, GZ 4 R 162/13t-32, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. März 2013, GZ 47 Cg 168/10y-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen die Klage eines Anlegers ab, der den Ersatz seines Verlusts nach Veräußerung der von der beklagten Bank gekauften Wertpapiere begehrte. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis der hypothetischen Alternativveranlagung und des sich daraus für ihn ergebenden Vermögensschadens nicht erbringen können.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Es trifft zwar zu, dass die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung, wonach der Kläger die erstgerichtliche Beurteilung seiner Ausführungen zur geltend gemachten Arglist als nicht ausreichend substanziiert in der Berufung unwidersprochen gelassen habe, im Hinblick auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen unzutreffend ist, dem damit geltend gemachten Mangel des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043013) fehlt aber die für eine erfolgreiche Geltendmachung nötige Relevanz, also die Eignung, eine andere Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027).

Das Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren zur listigen Irreführung, dass der Kläger nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch (bereicherungsrechtliche) Rückabwicklungsansprüche infolge Vertragsaufhebung erhebe, bestritt die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich. In weiterer Folge nahm der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Anspruchsgrundlage (Vertragsanfechtung wegen Arglist der Beklagten) nicht mehr weiter Bezug und unterließ es insbesondere, seine diesbezüglichen, von der Beklagten bestrittenen Tatsachenbehauptungen mit Beweisanboten zu untermauern. Das Erstgericht traf zur subjektiven Tatseite der Organe der Beklagten in Bezug auf die den Kläger täuschenden Werbeangaben keine Feststellungen und verwies auf das unsubstanziierte Vorbringen des Klägers. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Rechtsrüge des Klägers in der Berufung, die nicht vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt ausging, sondern einen Wunschsachverhalt (zur subjektiven Tatseite der Organe der Beklagten) zugrunde legte, keinen Erfolg haben können.

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