Rechtssatz
Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen.
4 Ob 17/91 | OGH | 12.03.1991 |
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265 |
3 Ob 43/95 | OGH | 26.04.1995 |
Auch; nur: Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. (T1) |
4 Ob 2283/96f | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2) |
3 Ob 199/97d | OGH | 09.07.1997 |
Auch; Beisatz: Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit "insbesondere" eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)