OGH 4Ob178/53

OGH4Ob178/5322.9.1953

SZ 26/233

Normen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1151
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1158
KO idF vor 1. 7. 2010 §7
KO idF vor 1. 7. 2010 §113
ZPO §240
ZPO §240 Abs3
ZPO §405
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1151
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1158
KO idF vor 1. 7. 2010 §7
KO idF vor 1. 7. 2010 §113
ZPO §240
ZPO §240 Abs3
ZPO §405

 

Spruch:

Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen.

Die nach der Fällung des Berufungsurteiles erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei und das Anerkenntnis der Klagsforderung als Konkursforderung sind auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO. für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.

Sonst hat die wenn auch erst im Revisionsverfahren erfolgte Aufnahme desProzesses durch den Masseverwalter zur Folge, daß der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden ist und von Amts wegen auf Feststellung der geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs zu erkennen ist.

Entscheidung vom 22. September 1953, 4 Ob 178/53.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Klägerin bringt vor, sie sei am 14. Juni 1950 in die Dienste der "W-holz", Dr. Erika G., Handel mit Holzbauteilen, als Sekretärin eingetreten. Am 9. August 1952 sei sie wegen Nichtzahlung des Gehaltes ausgetreten. Da die Dienstgeberin frühestens zum 31. Dezember 1952 hätte kundigen können, stehe der Klägerin bis zu diesem Tag das Entgelt zu.

Dr. Erika G. wendete ein, die Klägerin sei am 15. Mai 1952 zum 30. Juni 1952 gekundigt worden. Im Juli 1952 sei ein Dienstverhältnis bis 31. Juli 1952 befristet vereinbart worden. Auch im August habe die Klägerin noch für die beklagte Partei Arbeit geleistet, und zwar habe sie Dienste zum Teil in der Kanzlei des Beklagtenvertreters Dr. J. verrichtet. Die Klägerin habe die Juni- und Juligehalte der Dr. Erika G. gestundet.

Das Erstgericht verurteilte die "W-holz", Dr. Erika G., Handel mit Holzbauteilen, zur Zahlung von 7202.25 S d. i. des außer Streit gestellten Monatsgehalts von 1491 S für Juni bis einschließlich September, der Wohnungsbeihilfe von 30 S monatlich sowie der Weihnachtsremuneration in jährlicher Höhe eines Monatsgehalts für Jänner bis einschließlich September 1952. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Im Mai 1952 befand sich Dr. Erika G. in wirtschaftlicher Bedrängnis. Am 15. Mai 1952 kundigte sie die Klägerin vorsorglich zum 30. Juni 1952. Die Klägerin stellte jedoch ihre Dienste für die beklagte Partei nicht ein, sondern es wurde für den Monat Juli 1952 ein Dienstverhältnis auf bestimmte Dauer, befristet bis 31. Juli 1952, abgeschlossen. Die Klägerin arbeitete auch nach dem 1. August 1952 für Dr. Erika G., und zwar bei Dr. J., weiter. Am 9. August 1952 trat die Klägerin wegen Nichtzahlung des Entgelts aus dem Dienstverhältnis aus. Stundung ist nicht erwiesen. In rechtlicher Beziehung nahm das Erstgericht an, daß ein ununterbrochenes Dienstverhältnis nicht vorliege. Das zunächst auf bestimmte Zeit (1. Juli bis 31. Juli 1952) geschlossene zweite Dienstverhältnis sei dann allerdings auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden. Da die Klägerin am 9. August mit Recht ausgetreten sei, ergebe sich bei sechswöchentlicher Kündigungsfrist ein Entgeltsanspruch bis 30. September 1952.

Infolge Berufung der Klägerin sprach das Berufungsgericht dieser auch noch Gehalt samt Wohnungsbeihilfe für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 1952 und die weitere Remunerationsquote für diese Zeit im Gesamtbetrag von 4935.75 S zu. Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts zugrunde, meinte allerdings, daß dann, wenn der Dienstgeber die Klägerin über die vereinbarte Zeit hinaus weiter in Dienst behielt, nicht mehr davon gesprochen werden könne, daß das zweiteDienstverhältnis bloß in ein auf unbestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis ab 1. Juli 1952 übergegangen sei. Denn die Aneinanderreihung mehrerer Dienstverhältnisse widerspräche dem § 20 Angestelltengesetz, insbesondere dessen Abs. 5, da durch die Aneinanderreihung kurzfristiger Verträge die unabdingbaren Bestimmungen des § 20 AngG. umgangen und der Angestellte um seine Rechte gebracht werden könnte. Im gegenständlichen Fall habe sich an den tatsächlichen Gegebenheiten des Dienstverhältnisses seit 14. Juni 1950 nichts geändert und es könne daher unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Kettenverträge der Kündigung per 30. Juni 1952 Rechtswirksamkeit nicht zuerkannt werden, so daß das Dienstverhältnis als durchgehendes ab 14. Juni 1950 anzusehen sei. Aus diesem Gründe stehe der Klägerin, da sie nach § 26 Abs. 2 AngG. am 9. August 1952 ihren vorzeitigen Austritt erklärt habe, mit Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses seit 14. Juni 1950 eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum nächsten Kalenderviertel, d. i. zum 31. Dezember 1952, zu.

Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Revision der beklagten Partei den erstgerichtlichen Beschluß auf Wiederaufnahme des durch den Konkurs der beklagten Partei unterbrochenen Verfahrens sowie das an diesen Beschluß anschließende Verfahren hinsichtlich eines Betrages von 6602.25 S für nichtig erklärt und den Wiederaufnahmeantrag in dessen Umfange zurückgewiesen.

Hinsichtlich des restlichen Betrages von 5535.75 S wurde der Revision mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß an Stelle der Verurteilung zur Leistung dieses Betrages ausgesprochen wurde, daß er mit 2997.75 S in der ersten Klasse und mit 2538 S samt Nebengebühren in der 3. Klasse der Konkursforderungen zu Recht besteht.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde am 28. November 1952 dem Vertreter der Dr. Erika G. zugestellt. Mit am 15. Juni 1953 beim Erstgericht eingelangter Eingabe teilte die klagende Partei dem Gericht mit, daß am Tage der Zustellung des Berufungsurteils gegen Dr. Erika G. beim Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet worden sei. Die Klägerin habe ihre Forderung von 12.143.20 S mit 9600 S zur ersten Klasse und mit 2543.20 S zur dritten Klasse der Konkursforderungen angemeldet. Die Forderungen in der ersten Klasse sei mit 6602.25 S von der Masseverwalterin anerkannt und mit dem Restbetrag von 2997.75 S bestritten worden. Hinsichtlich der bestrittenen Forderungen sei die Klägerin auf den Rechtsweg verwiesen worden. Es werde die Aufnahme des Verfahrens und Zustellung des Berufungsurteils an die Masseverwalterin Dr. H. beantragt.

Mit Verfügung vom 22. Juni 1953 ordnete das Erstgericht die Zustellung des vorstehenden Antrags samt dem Berufungsurteil an die Masseverwalterin an.

Nachdem der Masseverwalterin am 29. Juni 1953 das Urteil zugestellt worden war, brachte sie am 13. Juli 1953 die Revision wegen "unrichtigerTatsachenfeststellung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Berufung abzuändern und das erstrichterliche Urteil wiederherzustellen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Aus Anlaß der Revision waren hinsichtlich des in der ersten Klasse der Konkursforderungen anerkannten Teilbetrages von 6602.25 S der in der Verfügung des Erstgerichtes vom 22. Juni 1953 gelegene Beschluß auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens sowie in diesem Umfang das an diesem Beschluß anschließende Verfahren als nichtig aufzuheben. Im übrigen war der Revision mit der Maßgabe nicht Folge zu geben daß an die Stelle des Leistungsbefehls die Feststellung der Klageforderung als Konkursforderung zu setzen war.

Durch den am Tage der Zustellung des Berufungsurteils an den Vertreter der Dr. G. gegen diese eröffneten Konkurs ist das Verfahren unterbrochen worden. Der Umstand, daß im Konkurs ein Teilbetrag der Forderung der Klägerin von 6602.25 S angemeldet und anerkannt worden ist, mußte von Amts wegen berücksichtigt werden. Durch das Anerkenntnis dieser Forderung als Konkursforderung erster Klasse und durch die daraus folgende Feststellung dieser Forderung ist der Rechtsstreit erledigt und bedarf keiner Fortsetzung (Bartsch - Pollak, Konkursordnung, 3. Aufl., Wien 1937, I, S. 79; Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, Wien 1916, S. 74; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl., S. 565, 572; Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung, 6. und 7. Aufl., § 146, Anm. 19, 21). Das auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot steht der Berücksichtigung der Anmeldung und Anerkennung eines Forderungsteils im Konkurs nicht entgegen, weil es sich hier um eine durch das Konkursrecht allgemein vorgenommene Rechtsgestaltung handelt, die, wie eine andere Änderung des objektiven Rechts, auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden muß. Bei anderer Auffassung wäre die durch die Konkurseröffnung auch noch in der Revisionsinstanz eintretende Unterbrechung (Bartsch - Pollak, I, S. 75; Jaeger, § 146 Anm. 19) zwecklos und würden "schwere Entgleisungen" (Jaeger § 146 Anm. 19) folgen. Insoweit war daher in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 3 ZPO. der Beschluß des Erstgerichtes auf Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens und das diesem Beschluß folgende Verfahren für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen.

Dagegen mußte hinsichtlich des restlichen von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in die Prüfung der sachlichen Berechtigung dieses Anspruches eingegangen werden. Hiebei ist von der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1950, 4 Ob 35/50, SZ. XXIII/262, festgelegten Rechtsansicht auszugehen, wonach ein Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen zu beurteilen ist, wenn sich der Dienstgeber die Dienstleistung in Wirklichkeit auf unbestimmte Zeit sichern, sich aber auch die Möglichkeit offenlassen will, das Dienstverhältnis jederzeit nach Ablauf des Zeitraums, für den es jeweils abgeschlossen wurde, als beendigt gelten zu lassen, ohne daß ihn die aus der Gesamtdauer der Dienstzeit oder aus dem Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit nach dem Gesetz unabdingbaren Verpflichtungen treffen. Solche Kettenverträge müssen auch deswegen als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit beurteilt werden, weil sonst dem Arbeitnehmer der vom Gesetzgeber gewährte Kündigungsschutz (§ 25 Betriebsrätegesetz) genommen würde. Beschäftigt der Arbeitgeber den auf Zeit eingestellten Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragszeit immer wieder kurzfristig aufs neue, so zeige das, daß er in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit wolle. Er will sich nur die Möglichkeit, bei Rückgang der Konjunktur die Zahl der Arbeitnehmer sofort zu vermindern, offenhalten, er will also ein typisch vom Unternehmer zu tragendes Risiko auf die Arbeitnehmer abwälzen, ohne auf lebenswichtige Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verfahren ist mit der das ganze Arbeitsverhältnis beherrschenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar. Der Abschluß von Kettenverträgen ist immer dann wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln, wenn nicht besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe den Abschluß wiederholter Zeitverträge als sozial gerechtfertigt erscheinen lassen (Hueck, Kettenverträge, in: Recht der Arbeit, Zeitschrift für die Wissenschaft und Praxis des gesamten Arbeitsrechts, herausgegeben von H. C. Nipperdey, 1953, S. 85 ff.).

In dem zu entscheidenden Fall liegen zwar nicht Kettenverträge im sonst üblichen Sinn vor, die gegeben wären wenn der Arbeitgeber statt eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit einen kurz befristeten Arbeitsvertrag abschließt und ihn nach Ablauf der Frist immer wieder auf bestimmte Zeit erneuert, derart, daß er jeweils bei Ablauf einer solchen Frist die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis ohne besondere Kündigung endigen zu lassen. Wohl aber treffen alle oben entwickelten Merkmale zu, die dazu führen, Kettenverträge als Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit zu beurteilen. Das Dienstverhältnis war zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen und wurde von Dr. G., wie sie selbst als Partei aussagt und wie in der Revision ausgeführt ist, als sie im Laufe 1952 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, zum 30. Juni 1952 gekundigt, um es "leichter lösbar" zu machen. Ende Juni 1952 kam es dann, wieder nach der Parteienaussage der Dr. G., zu einer Besprechung, in deren Verlauf sie die Klägerin und einen anderen Dienstnehmer fragte, ob sie das Risiko übernehmen wollen, mit ihr noch weiterzuarbeiten oder nicht. Aus dieser eigenen Darstellung der Dr. G. und diesem eigenen Vorbringen der beklagten Partei ergibt sich deutlich, daß das Bestreben der Dr. Erika G. dahin ging, das Risiko der Fortführung des Geschäftsbetriebes zum Teil auf die Dienstnehmer und auf die Klägerin dadurch abzuwälzen, daß durch die Kündigung und den Anschluß eines kurzfristigen Dienstverhältnisses die leichtere Lösbarkeit des Dienstverhältnisses herbeigeführt und die Entgeltsansprüche gegenüber jenen bei Fortbestand eines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit verkürzt werden sollten. In einem solchen Fall ist aber - wie die obigen Ausführungen ergeben - ein durchlaufendes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen.

Geht man von einem seit 14. Juni 1950 bis 9. August 1952 ununterbrochenen Arbeitsverhältnis aus, so hätte dieses Verhältnis mit zweimonatiger Kündigungsfrist zum Kalendervierteljahr, d. i. also erst zum 31. Dezember 1952, gelöst werden können. Da das Berufungsgericht die Entgeltsansprüche auf dieser Grundlage richtig ermittelt hat, war der Revision hinsichtlich des restlichen von der Klägerin geltend gemachten Anspruches von 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S nicht Folge zu geben.

Auch hier mußte aber von Amts wegen auf das Konkursverfahren Bedacht genommen werden. Durch die Aufnahme ist der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden (§ 113 KO.). Der Anspruch, über den zu entscheiden ist, geht nunmehr nicht mehr auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern auf Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Forderung in einer bestimmten Rangordnung im Konkurs. Diese von Gesetzes wegen eingetretene Änderung des Rechtsschutzanspruches war von Amts wegen zu berücksichtigen, zumal die Klägerin keine Möglichkeit hatte, im Revisionsverfahren die Klage zu ändern (Bartsch - Pollak I, S. 27; Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 240 II 3; Jaeger § 146 Anm. 21). Aus diesem Gründe waren die Entscheidungen der Untergerichte nur mit der Maßgabe zu bestätigen, daß an Stelle der Verurteilung zur Leistung des Betrages von 5535.75 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 ausgesprochen wurde, daß dieser Betrag mit 2997.75 S in der ersten Klasse und mit 2538 S samt 4% Zinsen von 12.138 S ab 28. August 1952 in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu Recht besteht.

Die vor der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens waren für die Klägerin als Konkursforderungen der dritten Klasse festzustellen (Judikat 48), jene des Revisionsverfahrens waren als nach der Konkurseröffnung entstanden als Masseforderungen zuzusprechen (§§ 41, 50 ZPO.).

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