OGH 4Ob178/25t

OGH4Ob178/25t25.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2015, *, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter *, vertreten durch Mag. Lukas Lohberger, LLB. Oec, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. August 2025, GZ 21 R 499/24i‑95, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. November 2024, GZ 42 Ps 97/15i‑72, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00178.25T.1125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die zehnjährige Minderjährige ist die Enkeltochter der Rechtsmittelwerberin, der seit dem Jahr 2018 die alleinige Obsorge zukam. Die Übertragung erfolgte im Einvernehmen mit ihrer Tochter, der Mutter der Minderjährigen, die zwar eine Beziehung zu beiden pflegt, aufgrund psychischer Beeinträchtigungen aber unstrittig weder fähig noch willens ist, die Obsorge auszuüben. Zum Vater bestand nie Kontakt, eine Obsorgeübertragung auf ihn kommt nicht in Betracht.

[2] Mit 21. 11. 2023 verfügte der Kinder- und Jugendhilfeträger aufgrund Gefahr im Verzug gemäß § 211 Abs 1 ABGB die Unterbringung der Minderjährigen in einer betreuten Wohngemeinschaft und beantragte in der Folge, der Großmutter die Obsorge zu entziehen und sie im vollen Umfang auf ihn zu übertragen.

[3] Das Erstgericht erklärte die Maßnahme zunächst iSd § 107a AußStrG für zulässig, wies mit dem nunmehr gegenständlichen Beschluss aus November 2024 den Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Übertragung der Obsorge jedoch ab, insbesondere weil es nach Durchführung des Beweisverfahrens keinen sexuellen Missbrauch durch den vormaligen Lebensgefährten der Großmutter feststellen konnte.

[4] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers statt und übertrug die Obsorge antragsgemäß zur Gänze auf diesen.

[5] Aufgrund eines außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter behob der Senat mit Beschluss vom 24. 6. 2025 zu 4 Ob 77/25i diesen Beschluss und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf. Der Revisionsrekurs der Großmutter habe zutreffend aufgezeigt, dass die vom Rekursgericht herangezogene Begründung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehe, nach der eine Entziehung der Obsorge und Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger nur ultima ratio sein dürfe und dabei insbesondere kein „Günstigkeitsvergleich“ anzustellen sei. Es sei daher über die Beweisrüge zu entscheiden und klarzustellen, aus welchen Gründen welche Feststellungen, insbesondere zum sexuellen Missbrauch, übernommen oder welche Ersatzfeststellungen getroffen würden.

[6] Im zweiten Rechtsgang nahm das Rekursgericht in einer mündlichen Rekursverhandlung eine Beweiswiederholung und -ergänzung vor, gab der Beweisrüge und dem Rekurs im Ergebnis Folge und entzog der Großmutter davon ausgehend (neuerlich) die Obsorge und übertrug sie auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.

[7] Den Revisionsrekurs erklärte es zur Frage für zulässig, welche konkreten Gefährdungsmomente in Bezug auf einen drohenden Kindesmissbrauch bei der Entscheidung über den Entzug der Obsorge erforderlich seien.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der – vom Kinder- und Jugendhilfeträger beantwortete – Revisionsrekurs der Großmutter, mit dem sie eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erreichen will, ist ungeachtet des, den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden, Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[9] 1. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit, die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden; ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0048633 [insb T22, T24]). Dabei ist eine zukunftsorientierte Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl RS0048632).

[10] Eine konkrete Auflistung von einen Obsorgeentzug erfordernden „Gefährdungsmomenten“, sei es nun zu einem (sexuellen) Missbrauch oder aus anderen Gründen, ist daher nicht möglich. Wesentlich ist insofern vielmehr, dass von den Tatsacheninstanzen nicht bloß Verdachtsmomente (Dritter) und Verfahrensergebnisse im Konjunktiv wiedergegeben, sondern konkrete (positive oder negative) Feststellungen getroffen und entsprechend begründet werden, die sodann einer rechtlichen Beurteilung, etwa nach § 181 ABGB, zugrunde gelegt werden können.

[11] 2. Ausgehend von den nach Beweiswiederholung geänderten Feststellungen hat das Rekursgericht eine Gefährdung des Wohls der Minderjährigen bei einer Rückkehr zur Großmutter im Einzelfall jedenfalls vertretbar bejaht.

[12] Anders als im Revisionsrekurs argumentiert, begründete das Rekursgericht dies nicht isoliert damit, dass vom ehemaligen Lebensgefährten der Großmutter die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs ausgehe, worauf die Großmutter aber keinen Einfluss habe. Vielmehr stellte es in Stattgabe der Beweisrüge nunmehr klar, dass es in der Vergangenheit bereits sexuelle Übergriffe gegeben habe und auch weiterhin eine konkrete Gefährdungslage bestehe, weil der vormalige Lebensgefährte auf die Minderjährige fixiert sei und die Großmutter entgegen eigener Beteuerungen nach wie vor Kontakt zu ihm habe und auch solchen zur Minderjährigen nicht unterbunden habe. Aufgrund mangelnder Fähigkeiten sei sie nicht in der Lage, die Gefahr für die Minderjährige zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren, sondern habe, insbesondere seit es um die Kindesabnahme gehe, Anzeichen konsequent negiert und eine Gefährdung in Abrede gestellt. Der hohe Geheimhaltungsdruck, der auf der Minderjährigen laste, beeinträchtige diese noch zusätzlich. Aufgrund der Übergriffe, aber auch wegen der aus anderen Gründen schweren Kindheit der Minderjährigen und ihrer Entwicklungsstörung (wie bereits im ersten Rechtsgang festgestellt) seien die Anforderungen an ihre Betreuung und Erziehung besonderes hoch. Auch wenn die Großmutter grundsätzlich ein gutes Verhältnis zur Minderjährigen habe, sei ihre Erziehungsfähigkeit aber massiv eingeschränkt, und sie setze das Kindeswohl nicht an erste Stelle. Eine funktionierende Kooperation mit den zuständigen Behörden sowie ein Handeln im Sinne des Kindeswohls sei, anders als vom Erstgericht angenommen, aufgrund der Ergebnisse der Rekursverhandlung zukünftig nicht zu erwarten. Schließlich sei die Großmutter zwischenzeitlich delogiert worden, sodass die Minderjährige bei einer Rückkehr auch nicht über eine kindgerechte Umgebung verfügte.

[13] Angesichts dieser geänderten Sachverhaltsgrundlage begegnet es nunmehr aber keinen Bedenken, dass das Rekursgericht die von der Sachverständigen im Juli und September 2024 vorgeschlagenen und vom Erstgericht angeordneten Maßnahmen für unzureichend qualifizierte und die Obsorgeübertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger als im konkreten Fall einzig zur Verfügung stehendes Mittel zur Wahrung des Kindeswohls ansah. Der Revisionsrekurs, der primär damit argumentiert, dass die Großmutter nicht für Taten ihres ehemaligen Lebensgefährten verantwortlich gemacht werden könne, vermag insofern weder eine unvertretbare Fehlbeurteilung der Gesamtsituation in Bezug auf die Kindeswohlgefährdung, noch ein anderes, gelinderes Mittel aufzuzeigen.

[14] 3. Der Oberste Gerichtshof ist auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T7]). Dies gilt ebenso für den Fall, dass ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht und so eine neue Tatsachengrundlage schafft (vgl RS0123663 zur ZPO). Wird eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens oder eine Aktenwidrigkeit behauptet, ist deren Relevanz aufzuzeigen. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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