Normen
GewO 1973 §208
4 Ob 177/89 | OGH | 09.01.1990 |
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, kann nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden, wenn es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.
Normen
GewO 1973 §208
4 Ob 177/89 | OGH | 09.01.1990 |
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003
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