Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet nur dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien eigens vereinbart
wurde (stRsp ua ecolex 1991, 767 = ÖBA 1992, 74 (P. Bydlinski) = RdW
1991, 354; ecolex 1991, 606 = EvBl 1991/188 = ÖBA 1992, 83). Mit
dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte nicht nur als Wechselbürge verpflichtet, sondern auch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht übernommen. Er hat nicht nur einen Wechsel und eine Wechselbegebungserklärung, sondern auch Urkunden über die Kreditverlängerung mit dem Zusatz "als Bürge" unterfertigt. Die Unterfertigung dieser Urkunden war nicht erforderlich, um die Haftung des Beklagten als Wechselbürge auch für den verlängerten Kredit sicherzustellen. Die durch die Verlängerung bewirkte Änderung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB berührt den Bestand der Bürgschaft nicht (ÖBA 1994, 236 mwN).
Der Beklagte hat nicht vorgebracht, daß und aus welchen Gründen die Zahlungen der anderen Bürgen (vor allem) dem Konto Nr. 101-50.144.096/008 gutzuschreiben seien. Seine diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)