4 Ob 174/24b | OGH | 19.11.2024 |
Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. (T1)<br/>Dazu wird nach zutreffender Ansicht vertreten, dass ein Sockelbetrag nicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird, wenn nur der übrige Restbetrag eingeklagt wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20241119_OGH0002_0040OB00174_24B0000_001
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