OGH 4Ob174/24b (RS0135253)

OGH4Ob174/24b19.11.2024

Rechtssatz

Eine Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren entfaltet gegenüber späteren Leistungsklagen Bindungswirkungen, die der materiellen Rechtskraft gleichkommen.

Normen

ZPO §411
IO §60
IO §109

4 Ob 174/24bOGH19.11.2024

Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. (T1)<br/>Dazu wird nach zutreffender Ansicht vertreten, dass ein Sockelbetrag nicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird, wenn nur der übrige Restbetrag eingeklagt wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20241119_OGH0002_0040OB00174_24B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)