4 Ob 174/24b | OGH | 19.11.2024 |
Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen (Pauschal-)Raten, sondern erst ab „Überzahlung“. (T1)<br/>Leistungen, die den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteigen, können (dann) über § 1431 ABGB herausverlangt werden. (T2)<br/>Das Gesagte gilt allerdings nicht bei variablen Kreditraten, wenn also der Darlehensvertrag die Erhöhung bzw Senkung der Raten entsprechend der Entwicklung des Zinssatzes vorsieht. Die Überzahlung ist hier nämlich entsprechend dem in der Darlehensvereinbarung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen gerade nicht für die Tilgung des Kapitals gewidmet, die ja dem ursprünglichen Tilgungsplan entsprechen soll, sondern ausschließlich der Abdeckung des vermeintlich infolge Erhöhung der Kreditzinsen angestiegenen Zinsenanteils. (T3)<br/>Hat der Kreditnehmer zunächst nur Zinszahlungen zu leisten, begleichen überhöhte Zahlungen nur Zinsforderungen der jeweiligen Zeiträume. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20241119_OGH0002_0040OB00174_24B0000_000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)