Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das vorliegende Vertragsverhältnis, das die Erstellung eines Drehbuchs, Produktion des entsprechenden Werbefilms und dessen Verbreitung zum Inhalt hat, ist auf dauerndes wiederkehrendes Verhalten gerichtet (Gestattung der Ausübung der Namensrechte einerseits und Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Kläger im Zuge dieser Ausübung andererseits). Es hat somit nicht nur eine einmalige Leistung zum Zweck, sondern ist auf Dauer angelegt (siehe Koziol/Welser Grundriß10 I 196).
Auch Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden, so wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlust des Vertrauens in den Partner oder schwerwiegender Leistungsstörungen unzumutbar geworden ist, und die Aufrechterhaltung des Vertrags dem Vertragspartner billigerweise nicht zugemutet werden kann (Koziol/Welser aaO 197; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 7 vor § 918).
Das Rekursgericht hat das Vorliegen wichtiger Gründe für eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten die von den Klägern bemängelten Textstellen des Drehbuchs herausgenommen und in der Filmversion nicht mehr aufrechterhalten. Der zur Verbreitung bestimmte Film entspreche der Vereinbarung.
Der Revisionsrekurs weist wohl mit Recht darauf hin, daß eine berechtigte Auflösungserklärung nicht dadurch rückgängig gemacht werden könnte, daß der sie auslösende Sachverhalt nachträglich beseitigt wird. Ob aber im vorliegenden Fall wichtige Gründe für die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses vorliegen, richtet sich wesentlich danach, ob der zur Verbreitung bestimmte Film und dessen Drehbuch der getroffenen Vereinbarung entspricht oder so weit abweicht, daß den Klägern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlust des Vertrauens in den Partner nicht mehr zugemutet werden kann.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze des Obersten Gerichtshofs zu § 914 ABGB. Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Geht man vom Verständnis des Vertrages seitens der Vorinstanzen aus, so wurde eine aus der Sicht der Kläger und ihres Kindes vorzunehmende und ausgewogene Darstellung der Ereignisse in Form eines Spielfilms angestrebt. Verfälschungen der Wahrheit oder Herabsetzungen sollten unterbleiben. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der hergestellte, zur Verbreitung bestimmte Film dieser Vereinbarung entspreche und nicht zur Vertragsauflösung berechtige, ist nicht zu beanstanden.
Die Kläger empfinden die inkriminierten - mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden - Textstellen (Entfernen der Infusionsschläuche, Rouge) als diffamierend und meinen, es würden ihnen damit Gewaltanwendung und Täuschungshandlungen in bezug auf ihr Kind unterstellt. Die Beklagten hingegen sehen diese Textstellen als eine die Rechte der Kläger nicht beeinträchtigende dramaturgische Bearbeitung. Sie haben das Drehbuch mit diesen Textstellen den Klägern entsprechend der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarung übersandt und durften darauf vertrauen, daß die Kläger allfällige als vereinbarungswidrig empfundene Textstellen bemängeln würden, war ihnen doch vertraglich das Recht zugesichert worden, auf Diskrepanzen zu den tatsächlichen Vorgängen hinzuweisen. Von einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, die die Kläger zur sofortigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt, kann daher in bezug auf diese Textstellen noch nicht die Rede sein. Die Beklagten haben ihre Bereitschaft zu Änderungen des Drehbuchs von vornherein bekundet und in der Folge - wenn auch nach der von den Klägern erklärten Vertragsauflösung - die beanstandeten Passagen tatsächlich herausgenommen. Den Klägern ist die Aufrechterhaltung des Vertrags demnach billigerweise auch zumutbar, zumal sie eben berechtigt waren, auf Diskrepanzen zu den tatsächlichen Vorgängen hinzuweisen und deren Änderung zu verlangen und ihre Beanstandung auch tatsächlich zur Streichung der Passagen geführt hat.
Ob die von den Klägern beanstandeten Textpassagen des Drehbuchs gegen § 1330 ABGB verstoßen, kann dahingestellt bleiben. Die Kläger behaupten selbst nicht, daß diese Szenen (Infusionsschlauch, Gewaltbereitschaft des Erstklägers, Rougeauftragen) schon verbreitet wurden. Sie stützen ihren Anspruch auf die drohende Gefahr des mit einer künftigen Verbreitung verbundenen Eingriffs in ihre Rechte.
Materielle Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist die vom Kläger zu beweisende Begehungsgefahr (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 82). Es müßte die Gefahr eines Eingriffs in ihre Rechte dadurch drohen, daß die Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptungen unmittelbar bevorsteht. Dies könnte dadurch geschehen, daß das Drehbuch selbst oder ein Film nach dem von den Klägern beanstandeten Originaldrehbuch gedreht und vertrieben werden. Beides scheidet hier aus. Die beklagten Parteien haben den Spielfilm bereits unter Auslassung der von den Klägern beanstandeten Szenen gedreht und sich somit erkennbar der Rechtsansicht der Kläger gebeugt. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß sie gewillt wären, diese Szenen wieder aufzunehmen, um die bisher unterlassene - von den Klägern beanstandete - Darstellung zu verbreiten. Daß die Beklagten das ursprüngliche, mittlerweile geänderte, Drehbuch als solches verbreiten oder an Dritte weitergeben könnten und derartige Verwertungshandlungen unmittelbar bevorstehen, wurde von den Klägern nicht bescheinigt.
Die konkrete unmittelbare Gefahr eines Eingriffs in die durch § 1330 ABGB geschützten Rechte der Kläger durch Verbreitung der in den Unterlassungsbegehren Punkten 1 bis 3 angeführten Tatsachenbehauptungen besteht daher nicht.
Die von den Klägern angesprochene Wiederholungsgefahr wäre nur dann zu vermuten, wenn ein Eingriff schon stattgefunden hätte, was sie selbst nicht behaupten.
Das zur Sicherung ihres Rücktrittsrechts begehrte Verbot, die Filmproduktion fortzusetzen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Rücktritt vom Vertrag mangels eines wichtigen Grundes nicht wirksam wurde.
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