Rechtssatz
Die in § 9 Abs 1 lit i PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem Dienststellenausschuss nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuss errichtet ist.
Arbeitsstellenausschuß — Arbeitsverhältnis — Arbeitgeber — Arbeitgeberkündigung — Arbeitsstellenleiter — Arbeitsstelle
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_004
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