OGH 4Ob170/89 (RS0078581)

OGH4Ob170/899.1.1990

Rechtssatz

Werden als Preisvergleich etliche (hier: achtundachtzig) Artikel verschiedener Unternehmen einander gegenübergestellt, muss jede Einzelangabe, soll sie nicht im Widerspruch zu § 2 UWG stehen, der Wahrheit entsprechen.

Normen

UWG §2 C2c

4 Ob 170/89OGH09.01.1990

Veröff: WBl 1990,310

4 Ob 76/11xOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Ankündigung einer „Bestpreisgarantie“ ist schon dann geeignet, die Auswahlentscheidung und den Kaufentschluss der Kaufinteressenten in relevanter Weise zu beeinflussen, wenn sie infolge unterlassener Preisanpassung auch nur in wenigen Einzelfällen unrichtig ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00170_8900000_001

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