Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrags in Punkt 8.
(Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der Darstellung eines im Internet veröffentlichten Vergleichs der Marktplatzierung mit Mitbewerbern ohne Quellenangabe oder Angabe der Daten der Reichweite, des Erhebungszeitraums und der Erhebungsmethode) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen, also soweit er sich gegen die Abweisung des Sicherungsantrags in seinen Punkten 1. (Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der Aussage, die Klägerin schrecke vor bewussten Fehldarstellungen der Marktwahrheit nicht zurück) und 3. (Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der Aussage, nur bei der Beklagten läge die Anzahl der Fahrzeuge immer im Rahmen der Realität) richtet, wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) sechs näher bezeichnete Behauptungen über die Klägerin, die sie in ihrem „newsletter" vom Mai 2006 (Beil ./A) an ihre Geschäftspartner aufgestellt habe, und b) eine näher bezeichnete Behauptung sowie einen Vergleich zwischen den Marktanteilen der Streitteile ohne Quellenangabe, Reichweite der Erhebung, Erhebungszeitraum und Erhebungsmethode, die Teil ihrer Website seien, zu unterlassen. Sie stützte ihr Begehren auf §§ 1, 2, 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB und bewertete ihre Unterlassungsbegehren mit insgesamt 32.000 EUR. Das Erstgericht gab vier der unter a) angeführten Begehren und einem der unter b) angeführten Begehren statt. Diese Entscheidung bekämpfte die Beklagte in ihrem stattgebenden Teil (fünf Behauptungen), die Klägerin nur hinsichtlich der Abweisung ihres Begehrens betreffend zwei Behauptungen zu a).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gänzlich, jenem der Beklagten hinsichtlich drei Begehren Folge, und sprach aus, dass betreffend den stattgebenden Teil seiner Entscheidung der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, betreffend den abweisenden Teil der Entscheidung sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Auf jedes der acht Teilbegehren entfalle ein Anteil von 4.000 EUR; im Hinblick auf die Herleitung von sechs Teilansprüchen aus einem Geschäftsbrief und von zwei Teilansprüchen aus einer Veröffentlichung im Internet finde keine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN statt. Das Rekursgericht habe über sechs der unter a) angeführten Begehren und eines der unter
b) angeführten Begehren (betreffend die Marktanteile der Streitteile) entschieden.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend eines der beiden unter b) angeführten Begehren
1. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind ua dann gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen, also aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger³ § 55 JN Rz 2 mwN).
2. Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten (Werbe-)Aussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung in einem tatsächlichen Zusammenhang (RIS-Justiz RS0042920).
3. Im Anlassfall beanstandet die Klägerin mehrere Aussagen und Angaben einer Mitbewerberin als irreführend, sittenwidrig und kreditschädigend, wobei sechs Aussagen in einem Werbeschreiben aufgestellt wurden, dagegen eine Behauptung und die Aussage über die Marktanteile der Streitteile auf einer Website ersichtlich sind. Werbemails eines Unternehmens an Geschäftspartner und der Internetauftritt desselben Unternehmens sind unterschiedliche Werbemaßnahmen, deren Inhalte vom Verkehr nicht als einheitliche Aussage angesehen werden. Auch soll der Werbevergleich auf der Website unter ganz anderen Gesichtspunkten (ua wegen fehlender Quellenangabe) rechtswidrig sein als die Aussagen im Werbeschreiben. Es liegen deshalb weder inhaltlich in dieselbe Richtung gehende Werbeaussagen vor (vgl 4 Ob 109/88), noch reicht das für die Ansprüche auf Grund des Werbeschreibens erforderliche Sachvorbringen aus, um auch über die Ansprüche auf Grund des Internetauftritts entscheiden zu können. Eine Zusammenrechnung aller Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 JN kommt damit nicht in Betracht.
Mangels Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mN aus der Rsp). Danach ist eine Anfechtung der Entscheidung, soweit diese einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Darstellung eines im Internet veröffentlichten Vergleichs der Marktplatzierung mit Mitbewerbern zum Gegenstand hat, jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen die Abweisung des Sicherungsantrags betreffend zwei der unter a) angeführten Begehren
Das Rekursgericht hat die Aussagen, die Klägerin schrecke vor bewussten Fehldarstellungen der Marktwahrheit nicht zurück, nur bei der Beklagten läge die Anzahl der Fahrzeuge immer im Rahmen der Realität, gemessen an ihrem jeweiligen Gesamtzusammenhang deshalb als zulässige Kritik an einem Mitbewerber erachtet, weil sie - ohne eine pauschale Herabsetzung - im Kern wahr seien (die Klägerin habe ihr Unternehmen unzutreffend als größte und erfolgreichste Gebrauchtwagenbörse in Österreich bezeichnet bzw mit 20.000 angebotenen Fahrzeugen beworben, obwohl sich bei einer Stichprobe tatsächlich nur 12.630 Fahrzeuge in ihrem Angebot befanden). Es hat damit Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit wahrheitsgemäßer geschäftsschädigender Behauptungen (RIS-Justiz RS0078047) auf den Einzelfall angewendet, ohne den ihm dabei eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
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