OGH 4Ob166/00s (RS0114374)

OGH4Ob166/00s13.9.2000

Rechtssatz

Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Normen

UWG §14 C
ECG §16 Abs1

4 Ob 166/00sOGH13.09.2000

Veröff: SZ 73/140

4 Ob 176/01pOGH12.09.2001

nur: In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/153

4 Ob 66/04sOGH06.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers. (T2)

4 Ob 78/05gOGH24.05.2005

Auch

4 Ob 194/05sOGH19.12.2005

Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising. (T3) Veröff: SZ 2005/183

4 Ob 229/06iOGH19.12.2006

nur T1; Beisatz: Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)

4 Ob 235/08zOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Domaininhaber einen Namen führt, der mit der Second-level-Domain nicht zeichengleich übereinstimmt, kann für die Annahme einer offensichtlichen, sich der Beklagten aufdrängenden Anmaßung des Namens des Klägers noch nicht ausreichen. (T5)

4 Ob 140/14pOGH21.10.2014

Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/93

6 Ob 188/14mOGH15.12.2014

Beis wie T4; Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T6)

6 Ob 145/14pOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T4

6 Ob 244/16zOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host‑Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“ stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar. (T8)

6 Ob 116/17bOGH25.10.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_004

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