OGH 4Ob165/83

OGH4Ob165/8315.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna und die Beisitzer Dipl.Ing.Beer und Mag.Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann M***-E***, Sozialversicherungsangestellter in Anthering, Dorf Nr.82, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G*** für Arbeiter und Angestellte, Salzburg,

Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 10.Oktober 1983, GZ 31 Cg 40/83-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 10.Mai 1983, GZ Cr 776/82-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.927,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 192 Barauslagen und S 573 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist mit 15.3.1978 in die Dienste der beklagten Gebietskrankenkasse getreten; er ist derzeit in die Gehaltsgruppe C (Verwaltungsdienst), Dienstklasse I, der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) eingereiht.

Mit den Verfügungen der Direktion der beklagten Partei vom 16.9. und vom 28.10.1980 (Beilagen C, D) wurde der Kläger ab 9.12.1980 "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" auf deren Arbeitsplatz 1510504 (C/II) in der Organisationseinheit 15 (OE 15) versetzt. Nachdem der Abteilungsleister der OE 15 am 27.3.1981 bei der Direktion der beklagten Partei den Antrag gestellt hatte, dem Kläger "ehestens" die Verwendungszulage gemäß § 50 DO.A zu gewähren und ihn nach einem eventuellen Ausscheiden der Stelleninhaberin Angela H***, geborene B***, in die Gehaltsgruppe C,

Dienstklasse II, umzureihen (Beilage 2), teilte die beklagte Partei dem Kläger mit Schreiben vom 3.6.1981 (Beilage 4) mit, daß der Verwaltungsausschuß in seiner Sitzung vom 27.5.1981 beschlossen habe, dem Kläger ab 1.4.1981 die Verwendungszulage gemäß § 50 DO.A in der Höhe der Differenz zwischen seiner Einreihung in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, und der höherwertigen Tätigkeit in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, "für die Zeit der Abwesenheit der Verwaltungsangestellten Angela H***" zu gewähren.

Im vorliegenden, seit 17.11.1982 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei, ihn ab 1.4.1981 in Gehaltsgruppe C/II einzureihen, hilfsweise die Feststellung, daß ihm nach einem allfälligen Wegfall der bisher gezahlten Verwendungszulage die Bezüge eines Verwaltungsangestellten der Gehaltsgruppe C/II zustünden. Der nicht bloß vorübergehende Charakter seiner Versetzung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verfügung vom 16.9.1980, sondern auch daraus, daß diese Versetzung nun schon fast zwei Jahre lang andauere und sein früherer Arbeitsplatz längst neu besetzt sei. Zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat sei verbindlich festgelegt worden, daß eine "vorübergehende" Versetzung nicht länger als drei Monate dauern dürfe. Da sich die beklagte Partei bisher in allen Fällen an diese Vereinbarung gehalten habe, werde das Klagebegehren hilfsweise auch auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer möglichen Beeinträchtigung seiner künftigen Berufslaufbahn.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens Beilage 4 sei der Kläger nur für die Zeit der Abwesenheit der Verwaltungsangestellten Angela B*** (nunmehr verehelichte H***) auf deren Arbeitsplatz versetzt worden; mangels einer dauernden Verwendung auf diesem höherwertigen Dienstposten sei für die vom Kläger verlangte Umreihung in die Gehaltsgruppe C/II kein Raum. Auch ein Verstoß der beklagten Partei gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Verwaltungsausschuß der beklagten Partei hat in seiner Sitzung vom 28.10.1981 den beantragten Sonderurlaub der Verwaltungsangestellten Angela H*** für die Zeit vom 26.11.1981 bis einschließlich 25.11.1983 zur Kenntnis genommen (Beilage E). Der Verwaltungsangestellte Erich S***, welcher nach der Versetzung des Klägers auf dessen Arbeitsplatz in der OE 12 versetzt worden war, wurde mit 1.1.1981 auf Grund seiner Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz von Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse I, umgereiht.

Noch vor 1978 war zwischen der Direktion der beklagten Partei und dem Betriebsrat mündlich vereinbart worden, daß eine vorübergehende Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten mit drei Monaten zu befristen sei. Diese Praxis wurde von der beklagten Partei "zum Großteil" eingehalten.

Nach der von 1974 bis September 1978 geltenden Fassung des § 50 DO.A hatte dem Verwaltungsangestellten eine Verwendungszulage gebührt, wenn ihm vorübergehend Aufgaben übertragen wurden, für die eine höhere als seine tatsächliche Einreihung vorgesehen war. Seit 1978 hat der Betriebsrat in allen Fällen protestiert, in denen sich die Beklagte nicht an die oben erwähnte Vereinbarung bzw. an ihre Praxis gehalten hatte; demgegenüber hat sich die Direktion der Beklagten immer auf die Dienstordnung berufen und darauf verwiesen, daß § 50 DO.A auch eine mehr als dreimonatige vorübergehende Verwendung zulasse.

§ 50 Abs 1 DO.A in der seit 1.10.1980 geltenden Fassung (Beilage B) hat folgenden Wortlaut:

"Werden dem Angestellten für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit - insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz- oder Sonderurlaubes, Präsenzdienstes oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind - Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten geführt und verwendet werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei Einreihung auf Grund der höherwertigen Verwendung ergäbe....."

Gemäß § 20 DO.A kann einem Angestellten "über begründetes

Ansuchen..... ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge

gewährt werden". Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung hat "eine

weibliche Angestellte...... im Anschluß an den Karenzurlaub gemäß

§ 15 des Mutterschutzgesetzes Anspruch auf einen Sonderurlaub unter

Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten

Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens drei

Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes geltend zu machen."

Gemäß § 36 Abs 1 DO.A sind die Angestellten auf Grund ihrer

dauernden Verwendung einzureihen, und zwar....... (Z 1.) die

Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37.

In den der DO.A als Beilage angeschlossenen "Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)" wird zu § 36 Abs 1 und 2 ("allgemeine Bestimmungen über die Einreihung") u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Angestellten sind grundsätzlich nach ihrer dauernden Verwendung einzureihen (Abs 1 und Abs 2 erster Halbsatz). Nach dem Sprachgebrauch bedeut 'Dauer' ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhaltes im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit u.U. Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 begründen.....".

Die Erläuterungen zu § 50 DO.A lauten wie folgt:

"Eine vorübergehende Verwendung wird in der Regel dann gegeben sein, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wurde, daß die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist. Es wird jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges - zu prüfen sein, ob die Betrauung mit einer höherwertigen Tätigkeit bereits als eine dauernde Verwendungsänderung oder nur als vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz anzusehen ist."

Mit Verfügung vom 7.1.1983 (Beilage F) hat die beklagte Partei die Verwaltungsangestellte der OE 8 Inge H*** über den 31.1.1983 hinaus "vorübergehend auf den Arbeitsplatz 0910403 für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitsplatzinhaberin...... infolge Wochenhilfe, gegebenenfalls Karenzurlaub (§ 15 MSchG) und Sonderurlaub (§ 20 Abs 2 DO.A) zur Dienstleistung zugewiesen"; die Verwendungszulage (C/I: C/II) werde nach Abschluß der Einschulung von der OE 8 gesondert zu beantragen sein.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Versetzung des Klägers ausreichend deutlich als bloß vorübergehend - nämlich nur als "Ersatz" für eine infolge Schwangerschaft und Wochenhilfe dienstlich abwesende Kollegin - gekennzeichnet gewesen sei. Die mehrfach erwähnte Vereinbarung zwischen der Direktion der beklagten Partei und dem Betriebsrat habe durch die Neufassung des § 50 DO.A seit 1.10.1978 ihre Wirksamkeit verloren; da sich auch die beklagte Partei nicht mehr daran gehalten habe, könne der Kläger seinen Anspruch auf Umreihung in die Gehaltsgruppe C/II weder auf eine "betriebliche Übung" stützen noch aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ableiten.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z.3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil; davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Gemäß § 50 DO.A sei es durchaus zulässig, eine Angestellte während der Zeit des Karenzurlaubes und eines allfälligen Sonderurlaubes im Wege einer Versetzung ohne dauernden Charakter vertreten zu lassen. Das Ausmaß der möglichen Arbeitsbefreiung aus Anlaß der Mutterschaft bringe es mit sich, daß derartige Vertretungseinsätze weit länger als drei Monate dauern könnten, ohne deshalb endgültigen Charakter anzunehmen. Die mit 1.10.1978 wirksam gewordene Neuformulierung des § 50 DO.A habe jeder Interpretation der früheren Bestimmung durch Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat den Boden entzogen. Mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger "als Ersatz für die bereits in Wochenhilfe befindliche Verwaltungsangestellte Angela B***" versetzt werde, habe die beklagte Partei eine Formulierung gewählt, die dem Kläger zwar keine restlose Klarheit geboten, ihm aber doch zu erkennen gegeben habe, daß der Arbeitsplatz Angela B*** nicht für Dauer frei geworden war. Der Anlaß für diese Versetzung - nämlich die Abwesenheit Angela B*** wegen ihrer Entbindung - sei durch die Bezugnahme auf die "Wochenhilfe" ausreichend deutlich klargestellt worden. Die Dauer ihrer Abwesenheit sei zwar nicht ausdrücklich genannt worden, jedoch durch die in der Sozialgesetzgebung und in der DO.A für einen solchen Fall vorgesehenen Möglichkeiten bestimmbar gewesen. Daß der Kläger die in Rede stehende Verfügung der beklagten Partei auch richtig aufgefaßt und als bloß vorübergehend erkannt habe, gehe daraus hervor, daß er gegen die zur Gewährung der Verwendungszulage führenden Schritte keinen Einspruch erhoben habe.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Beschwerdegegenstandes S 30.000 übersteigt, wird seinem ganzen Umfang nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach der Meinung des Klägers komme es bei der Entscheidung über seine Urteilsanträge weder auf die von der beklagten Partei mit seiner Versetzung verfolgte Absicht noch darauf an, was er selbst den damligen Verfügungen der beklagten Partei entnehmen konnte oder mußte; allein maßgebend sei vielmehr, daß seine jetzt schon mehr als drei Jahre lang "ordnungsgemäß und unverändert" ausgeübte Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz Angela H*** als "dauernde Verwendung" im Sinne des § 36 Abs 1 DO.A und der - als authentische Interpretation der Kollektivvertragsparteien anzusehenden - Erläuterungen zu dieser Bestimmung qualifiziert werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Daß die Grenze zwischen einer "dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann, ergibt sich entgegen der Meinung der Revision schon aus dem Wortlaut des § 50 Abs 1 DO.A, welcher (u.a.) die Vertretung einer Angestellten "wegen Schutzfrist, Karenz- oder Sonderurlaubes" als bloß vorübergehende, gegebenenfalls den Anspruch auf eine Verwendungszulage begründende Verwendung anführt. Ein solcher "Sonderurlaub" kann aber gemäß § 20 Abs 2 DO.A das Ausmaß von drei Jahren ab der Geburt des Kindes erreichen. Daraus allein, daß der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (10.10.1983) schon nahezu drei Jahre lang auf dem Arbeitsplatz Angela H*** in der OE 15 tätig war, ist also für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen; es kommt vielmehr, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, auf den Inhalt der Verfügung der beklagten Partei vom 16.9.1980, also nur darauf an, ob die beklagte Partei den Kläger damals zur "dauernden Verwendung" (im Sinne des § 36 Abs 1 DO.A) oder aber nur zur (vorübergehenden) Vertretung der Verwaltungsangestellten Angela B*** während deren - durch die Geburt eines Kindes

bedingten - Abwesenheit (im Sinne des § 50 Abs 1 DO.A) in die OE 15 versetzt hat.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist dem Kläger durchaus einzuräumen, daß die - unbestritten gebliebene - Absicht der beklagten Partei, den Kläger nur vorübergehend auf den höherwertigen Dienstposten Angela H*** zu versetzen, im Wortlaut der Verfügung Beilage C keinen so eindeutigen Ausdruck gefunden hat wie etwa in der späteren, Inge H*** betreffenden Verfügung Beilage F. Es kann jedoch dahingestellt bleiben ob der ausdrückliche Hinweis darauf, daß sich Angela B*** damals "bereits in Wochenhilfe befand", die durch den Gebrauch der mehrdeutigen Wendung "als Ersatz für ......." hervorgerufenen Zweifel über die rechtliche Tragweite dieser Maßnahme - dauernde oder bloß vorübergehende Zuteilung des Klägers zur OE 15 - restlos beseitigen konnte: Nach dem letzten Satz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (ON 16 S.112) läßt der Umstand, daß die zur Gewährung der Verwaltungszulage führenden Schritte "ohne seinen" (des Klägers) "Protest geblieben sind", den Schluß zu, "daß der Kläger das Fehlen der Dauer seiner Versetzung erkannt hat". Damit hat aber das Berufungsgericht - wenngleich erst im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtsrüge - aus dem Schweigen des Klägers zum Antrag seines Abteilungsleiters auf Gewährung der Verwendungszulage nach § 50 DO.A den tatsächlichen Schluß gezogen, daß der Kläger den bloß vorübergehenden Charakter seiner Versetzung in die OE 15 erkannt hat, mit anderen Worten: daß er diese Maßnahme seiner Maßnahme seiner Arbeitgeberin nicht etwa irrig für eine dauernde Versetzung auf den Arbeitsplatz Angela H*** gehalten, sondern von Anfang an - richtig - als bloß vertretungsweise Versetzung für die Zeit der Abwesenheit der genannten Verwaltungsangestellten aufgefaßt hatte. Tatsächliche Schlußfolgerungen dieser Art, bei denen aus dem Verhalten eines Menschen auf dessen Absicht oder, wie hier, auf dessen Kenntnis oder Unkenntnis bestimmter Tatumstände geschlossen wird, können aber nach ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden; sie gehören vielmehr dem Bereich der einer Anfechtung mit Revision entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen an. Steht damit aber fest, daß die mit Verfügung vom 16.9.1980 (Beilage C) ausgesprochene Versetzung des Klägers in die OE 15 nicht nur von der beklagten Partei als bloß vorübergehende (Vertretungs-)Maßnahme im Sinne des § 50 Abs 1 DO.A gewollt, sondern auch vom Kläger in diesem Sinn verstanden worden war, dann ist damit den auf Anerkennung einer dauernden Verwendung in der Gehaltsgruppe C/II gerichteten Urteilsanträgen des Klägers der Boden entzogen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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