Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (SZ 49/162 mwN uva). Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln (s Rummel in Rummel, ABGB, § 861 Rz 7). Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 503/95; 4 Ob 517/95). Ist demnach von der Auffassung der Vorinstanzen auszugehen, daß zwischen dem Kläger und den vom Beklagten vermittelten Käufern ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, so war die Mitteilung vom Zustandekommen des Kaufvertrages und die Ausfolgung der Schlüssel für die vom Kläger behaupteten Schäden nicht kausal. Nachvertragliche Beratungspflichten hat der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verletzt, weil er dem Vertreter des Klägers ohnedies Unterlagen übermittelt hat, aus denen sich seine Auffassung ergab, daß ein Kaufvertrag bestimmten Inhalts zustandegekommen ist.
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