Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte behauptet, daß die Rechtsprechung zu den Beweisanforderungen bei der Förderung fremden Wettbewerbs uneinheitlich sei. Sie erblickt einen Widerspruch darin, daß die Wettbewerbsabsicht vermutet wird, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt, es andererseits aber genügt, daß die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund tritt. Die Beklagte meint, eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung könne nur vorliegen, wenn die Wettbewerbsabsicht jedenfalls vorherrschender Zweck der Handlung sei. Diese Ausführungen sind nicht überzeugend:
Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nach ständiger Rechtsprechung nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen. Keines Beweises und keiner ausdrücklichen Feststellungen bedarf es aber dann, wenn die Absicht des Beklagten, fremden
Wettbewerb zu fördern, offenkundig ist (SZ 69/59 = RZ 1997/38 = ÖBl
1996, 241 = WBl 1996, 501 - Forstpflanzen mwN). Damit wird § 269 ZPO
Rechnung getragen, wonach offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (4 Ob 13/98k; ecolex 1998, 780 - Fahrschulteam).
Offenkundig ist die Wettbewerbsabsicht insbesondere dann, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete
Handlung vorliegt (ARD 4586/20/94 = ecolex 1994, 332 = ÖBl 1994, 111
= WBl 1994, 279 - Götz-Zitat mwN). In einem solchen Fall ist davon
auszugehen, daß die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund tritt. Das genügt, weil die Wettbewerbsabsicht nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein muß; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ARD 4586/20/94 = ecolex 1994, 332 = ÖBl 1994, 111 = WBl 1994, 279 - Götz-Zitat mwN).
Die Rechtsprechung berücksichtigt demnach, daß eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung zwar auch aus anderen Beweggründen vorgenommen werden kann, aber aufgrund ihrer offenkundigen Eignung, fremden Wettbewerb zu fördern, auf eine entsprechende Willensrichtung des Beklagten schließen läßt. Darin liegt keine Uneinheitlichkeit noch sonst ein Widerspruch, weil die Frage, ob eine typische Wettbewerbshandlung vorliegt, die Tatsachenebene betrifft, während die Frage, welche Schlüsse daraus auf die Willensrichtung des Beklagten zu ziehen sind, eine Rechtsfrage ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)