OGH 4Ob164/83 (RS0021494)

OGH4Ob164/8310.1.1984

Rechtssatz

Während für den Arbeitsvertrag die Verfügung des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und ohne daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers durch einen bestimmten Arbeitserfolg charakterisiert wäre, wesentlich ist, kommt es bei dem davon zu unterscheidenden Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung als eine in sich geschlossene Einheit an. Entscheidend ist, ob nach dem Parteiwillen die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erreicht und entlohnt werden soll oder ob die Herstellung eines bestimmten Arbeitserfolges Ziel des Vertrages und Grund der Entgeltzahlung ist.

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IV
ABGB §1165 A

4 Ob 164/83OGH10.01.1984

Veröff: RdW 1984,178 = JBl 1984,625 = DRdA 1985,389 (Csebrenyak) = SZ 57/1

14 ObA 77/87OGH21.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Der auf Grund eines Werkvertrages Verpflichtete bestimmt weitgehend selbst die Lebensordnung seines Betriebes sowie die näheren Umstände der Erbringung seiner Leistung und trägt das wirtschaftliche Risiko. (T1) Veröff: WBl 1988,91 = SZ 60/220

9 ObA 225/91OGH18.12.1991

Vgl auch

9 ObA 13/20gOGH25.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19840110_OGH0002_0040OB00164_8300000_007

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