OGH 4Ob164/13s

OGH4Ob164/13s22.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J***** J*****, wider den Antragsgegner Dr. S***** P*****, wegen 215.000 EUR sA, betreffend Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 58 Cg 46/09z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2013, GZ 11 R 152/13y-12, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Mai 2013, GZ 58 Nc 5/13t-6, bestätigt wurde, und weitere Anträge folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Die Anträge auf „oberstgerichtliche Entscheidung“ werden zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf „Verlegung sämtlicher Verfahren des Antragstellers außerhalb des Wirkungskreises des OLG Wien“ wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf Einvernahme des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

zu 1.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 166 mwN; RIS-Justiz RS0052781 [T9]).

Der angefochtene Beschluss gründet sich auf §§ 63, 64 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO und ist jedenfalls unzulässig. Es ist deshalb gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Da der Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben (vgl RIS-Justiz RS0005946), dies umso mehr, als das Rechtsmittel auch verspätet eingebracht worden ist (vgl § 222 Abs 2 Z 7 ZPO).

Zu 2.

Soweit sich der Schriftsatz auf vom Antragsteller geführte Verfahren bezieht, die bereits rechtskräftig erledigt sind, und insoweit „oberstgerichtliche Entscheidung“ beantragt, wird er gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Zu 3.

Abgesehen davon, dass Delegierungsanträge nicht auf Gründe gestützt werden können, die für die Ablehnung von Richtern in Betracht kommen (vgl RIS-Justiz RS0073042), und der Antrag daher auch in der Sache unberechtigt ist, scheitert er schon an der Bezeichnung konkreter Verfahren (vgl 4 Nc 18/13d).

Zu 4.

Mangels Vorliegens zulässiger Rechtsmittel und Anträge bedurfte es keiner mündlichen Rekursverhandlung, um dem Antragsteller vollständiges rechtliches Gehör zu gewähren (vgl RIS-Justiz RS0122288).

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