OGH 4Ob163/05g (RS0120239)

OGH4Ob163/05g23.2.2018

Rechtssatz

Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.

Normen

ZPO §394 Abs1
ZPO §395
ZPO §396 Abs1
ZPO §396 Abs2
ZPO §411 Abs1 Aa

4 Ob 163/05gOGH15.09.2005

Veröff: SZ 2005/131

2 Ob 161/06zOGH01.02.2007

Beisatz: Wesentlich für eine solche Bindung ist jedoch, ob der von der Parteidisposition (zB Anerkenntnis) umfasste Anspruch auch die Hauptfrage darstellte, die im Folgeprozess Vorfrage ist, weil nur die Haupt-, nicht aber eine Vorfragenbeurteilung des Vorprozesses bindet. (T1)

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Beis ähnlich wie T1

8 ObA 62/11tOGH29.09.2011

Auch; Beisatz: Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache wird durch alle Entscheidungen begründet, denen im selben Umfang wie den (allen) inländischen Zivilurteilen Feststellungswirkung zukommt. (T2)

8 ObA 42/17kOGH24.08.2017

Auch

8 ObA 6/18tOGH23.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20050915_OGH0002_0040OB00163_05G0000_001

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