OGH 4Ob161/90

OGH4Ob161/9020.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*** & Söhne Gesellschaft mbH, Wiener Neustadt, Dr. Alexander Schärf-Straße 2-4, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei G*** F*** Gesellschaft mbH KG, Zell am See, Alte Landesstraße 5, vertreten durch Dr. Anton Waltl und Dr. Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 700.000, Gesamtstreitwert gemäß § 7 RATG S 350.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Juli 1989, GZ 13 R 14/89-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. November 1988, GZ 15 Cg 78/88-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.293,80 (darin enthalten S 2.382,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile vertreiben Gastronomiemaschinen. Die Beklagte bot in Inseraten am 14. Jänner 1987 in der "Pinzgauer Post" und am 23. Jänner 1987 in der "Österreichischen Gastgewerbezeitung" eine gebrauchte Schankanlage wie folgt an:

"1 S***-Computerschankanlage, Zapfkopf mit eingebautem Computer, Drucker, zu verkaufen. Preis S 30.000,--. Eintauschgerät der Firma Gebr. F***, Gastronomiegeräte, Zell am See ....."

Auf dem in diesen Inseraten angekündigten Gerät war ein Aufkleber mit dem Namen "S***" angebracht, wie er von der Klägerin zur Bezeichnung ihrer Geräte verwendet wird. Wegen dieses Aufklebers bezeichnete die Beklagte in ihren Inseraten das von ihr zum Verkauf angebotene gebrauchte Gerät als "S***-Computerschankanlage". Mit der Behauptung, daß die Beklagte gegenüber dem Käufer der in den Inseraten angekündigten Maschine die aus dem Urteilsantrag ersichtlichen herabsetzenden Äußerungen über die Waren und Leistungen der Klägerin gemacht und in diesen Inseraten wahrheitswidrig eine nicht von der Klägerin stammende Maschine als "S***-Computerschankanlage" angeboten habe, beantragt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptungen zu unterlassen,

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). In ihrer Rechtsrüge kommt die Klägerin nur noch auf die wegen herabsetzender Äußerung erhobenen Ansprüche, sondern nur mehr auf den Anspruch auf Unterlassung der wahrheitswidrigen, durch Verwendung des Namens der Klägerin gemachten Angabe zurück, eine von der Beklagten angebotene Computerschankanlage stamme von der Klägerin. Dazu macht die Klägerin in ihrer Rechtsrüge lediglich geltend, daß die beanstandeten Inserate deshalb wettbewerbswidrig seien, weil die Beklagte beabsichtigt habe, durch die Nennung des Namens der Klägerin und des (offenbar besonders niedrigen) Preises Computerschankanlagen der Klägerin herabzusetzen. Diese Rechtsrüge hat schon das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb ihre sachliche Behandlung abgelehnt. Da die Klägerin dieses Vorgehen in der Revision nicht bekämpft hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine Prüfung dieses Anspruches verwehrt (5 Ob 706/81 uva, zuletzt etwa 7 Ob 554/90).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte