Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Noterben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach einhelliger Rechtsprechung (EFSlg 37.209, 39.551/2, 70.236 uva) hat der Noterbe Rechtsmittellegitimation nur, soweit er in materiellen Rechten verkürzt oder in verfahrensrechtlicher Stellung beeinträchtigt wird; im Verlassenschaftsverfahren ist er auf die Rechte aus §§ 784, 804 und 812 ABGB (Inventarisierung, Schätzung und Nachlaßseparation) beschränkt (SZ 51/179; SZ 60/225 uva). Auf die Veräußerung von Nachlaßsachen durch den Erben kann der Noterbe keinen Einfluß nehmen (JBl 1946, 462 [RZ 1958, 58]). In JBl 1946, 462 wurde bereits ausgesprochen, daß ein zwischen dem Tod des Erblassers und der Pflichtteilszuwendung eingetretener Substanzverlust zufolge § 786 ABGB uU zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen kann; bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen durch den Erben besteht dann aber ein Schadenersatzanspruch. In NZ 1974, 91 wurde ausgesprochen, daß solche Nachteile aus einer Pflichtverletzung des Erben bei der Eintreibung des Pflichtteilsanspruches nicht berücksichtigt werden können.Lediglich in NZ 1985, 148 wurde die Rechtsmittellegitimation eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Genehmigung einer Veräußerung deshalb bejaht, weil die Veräußerung der Erbschaft praktisch eine Liquidierung der Verlassenschaft bedeutet hätte und über den Antrag der Noterben auf Nachlaßabsonderung noch nicht rechtskräftig abgesprochen war. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der bisherigen Rechtsprechung liegen hier aber nicht vor.
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