Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des ae Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung in Abweichung von SZ 63/153 = ÖA 1992, 10 nur ein und nicht drei Wirtschaftsjahre zugrundegelegt hätten, trifft in dieser Form nicht zu. Das Erstgericht versuchte vielmehr sehr wohl, die Einnahmen des Vaters in einem Zeitraum von mehreren Jahren zu ermitteln. Da aber der Vater der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen (Bilanzen für 1990, 1992 und 1993 sowie die dort aufgegliederten Privatentnahmen) dem Sachverständigen vorzulegen (ON 46), nicht nachgekommen ist, konnte das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, daß die Einkommensverhältnisse des Vaters in allen Jahren so waren wie in dem Jahr, für welches Unterlagen vorhanden waren.
Da das Rekursgericht den geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz (Nichtzustellung des Beschlusses, mit dem dem Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten aufgetragen wurde, an den Vater) verneint hat, kann dieser Mangel nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, daß vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva), hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (vgl SZ 65/84 [dort: Nichtigkeit]).
Daß Privatentnahmen in einem den Reingewinn übersteigenden Ausmaß auch dann zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zu rechnen sind, wenn derUnterhaltspflichtige bilanzmäßig mit einem Verlust abschließt, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42.790; 65.152 uva), sondern wurde auch schon vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich gebilligt (5 Ob 501/93).
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