Normen
4 Ob 160/06t | OGH | 17.10.2006 |
Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1) |
4 Ob 243/08a | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2) |
4 Ob 62/09k | OGH | 14.07.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3) |
1 Ob 117/09a | OGH | 08.09.2009 |
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4) |
1 Ob 66/11d | OGH | 21.07.2011 |
Vgl auch; nur T2 |
4 Ob 137/21g | OGH | 22.09.2021 |
Vgl; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0040OB00160_06T0000_001
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