Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 11 Abs 2 AußStrG:
Nach dieser Bestimmung kann nur dann auf ein verspätetes Rechtsmittel Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Dies trifft nur dann zu, wenn durch eine Abänderung weder die materiell- noch die verfahrensrechtliche Stellung des Dritten beeinträchtigt wird (EFSlg 44.532, 76.447 uva).
Daß Gertraud S*****, die mittlerweile die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat (ON 31), "Dritte" iSd § 11 Abs 2 AußStrG - worunter jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen ist (SZ 27/234; EFSlg 76.448 uva) - ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Diese hat aber durch die Zurückweisung der von der Testamentserbin abgegebenen Erbserklärung eine verfahrensrechtliche Stellung (im Verlassenschaftsverfahren) erlangt, die günstiger ist als wenn (auch) die erste Erbserklärung zu Gericht angenommen worden wäre. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes ließe sich demnach nicht mehr ohne Nachteil für Getraud S***** abändern.
Daraus, daß entgegen der Meinung des Rekursgerichtes die Verlassenschaft selbst im vorliegenden Zusammenhang nicht als Dritte anzusehen ist, die durch die Zurückweisung der Erbserklärung Rechte erlangt hat, ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen, weil jedenfalls die andere erbserklärte Erbin Rechte erlangt hat.
Aus der Möglichkeit der Rechtsmittelwerberin, ihr Recht im Prozeßweg geltend zu machen, folgt nicht, daß dem angefochtenen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes keinerlei Bedeutung zukommt. Bei anderer Auffassung müßte ja die Beschwer der Rechtsmittelwerberin verneint werden.
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