Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung der Zweitgerichte und des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung. Sie geht zutreffend davon aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind (EFSlg 44.963, 53.143, 55.986, 61.822; RZ 1991/26 uva). Die von den Gerichten zweiter Instanz (EFSlg 53.141, 58.765 ua), aber auch vom Obersten Gerichtshof (RZ 1991/86) im allgemeinen beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angenommene absolute Obergrenze ("Luxusgrenze") ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei jüngeren Kindern nicht immer voll auszuschöpfen (EFSlg 53.142, 58.766 ua). In RZ 1991/86 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß bei Einhaltung der Obergrenze in der Höhe des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes keine erhebliche Rechtsfrage vorliege; die Überschreitung dieser Grenze bedürfe einer besonderen Begründung. Dem ist entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht zu entnehmen, daß eine Unterschreitung der Luxusgrenze immer unzulässig wäre. Ob der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von - wie hier - rund fünfeinhalb Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (ÖA 1990/109 = EFSlg 64.660) - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
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