OGH 4Ob1591/93

OGH4Ob1591/9311.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Leonhard P*****, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,368.000,- (Revisionsstreitwert S 368.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27.September 1993, GZ 6 R 220/92-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß die angefochtene Entscheidung, soweit sie Zinsen aus dem Umsatzsteuerbetrag zuerkannt hat, von SZ 48/140 abweicht, trifft zwar zu; allein diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof - und zwar vom selben Senat 6 - in der Folge ausdrücklich nicht aufrechterhalten (SZ 52/42). Damit fällt auch der in der Revision aufgezeigte Widerspruch weg, daß einerseits - wie schon in SZ 48/140 dargelegt und seither in ständiger Rechtsprechung (SZ 52/42; SZ 58/107 ua) erkannt wurde - Umsatzsteuerbeträge als bürgerlich-rechtlicher Teil des Entgelts unabhängig von der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers (§ 19 Abs 2 UStG) im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Besteller (Verkäufer und Käufer) dann fällig werden, wenn die Entgeltforderung fällig wird, andererseits aber der Umsatzsteuerbetrag erst ab dem Zeitpunkt zu verzinsen sein sollte, in dem auf Seite des Verkäufers die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Staat entsteht (SZ 48/140).

Das Abweichen von einer vereinzelt gebliebenen, später ausdrücklich aufgegebenen Entscheidung begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum NoVAG 1991, BGBl 1991/695, bedarf es nicht, weil es zu der hier maßgeblichen Frage dem UStG nachgebildet ist (351 BlgNR 18.GP 2 ff [insbes.3]).

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