European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00158.18S.0823.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit seinen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft der Beklagte in Wirklichkeit nur die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden könne, seit wann der Beklagte das fragliche Produkt (Glaskaraffe „ZirbenKugel“) – über eine Internetplattform – vertreibe, sowie die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung und jene des Rekursgerichts zur Behandlung der Beweisrüge des Beklagten, dass aus Beilage ./F nicht abgeleitet werden könne, dass der Beklagte seit dem dort angegebenen Datum (1. 5. 2010) das Produkt vertreibe und auch nicht ersichtlich sei, von wem diese Datumsangabe stamme.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz, weshalb die Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden kann (RIS‑Justiz RS0123663; RS0043371). Dieser Grundsatz kann auch nicht etwa dadurch umgangen werden, dass die Tatsachenrüge unter Anziehung anderer Rechtsmittelgründe und mit zum Teil modifizierten Argumenten wiederholt wird.
Bei den Ausführungen der Vorinstanzen zu Beilage ./F geht es nicht um die Auslegung des darin enthaltenen rechtserheblichen Erklärungsinhalts, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Urkunde geeignet ist, die Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu stützen. Der Beklagte führt in seinem Rechtsmittel selbst aus, dass er nach der Beurteilung der Vorinstanzen seinen Standpunkt nicht hätte bescheinigen können. Die Vorinstanzen sind damit nicht von einem für das Sicherungsverfahren unrichtigen Beweismaß ausgegangen, was sich auch daraus ergibt, dass das Erstgericht ausdrücklich vom „bescheinigten Sachverhalt“ spricht. Der Hinweis, dass das Erstgericht keine Gegenbescheinigungsmittel aufgenommen habe, ist nicht verständlich, weil sich der Beklagte zur Untermauerung seines Standpunkts nur auf Beilage ./F, die von der Klägerin vorgelegt wurde, berufen und keine eigenen (Gegen‑)Bescheinigungsmittel angeboten hat. Den in dieser Hinsicht vom Beklagten im Rekurs geltend gemachten Erörterungsmangel hat das Rekursgericht verneint (siehe dazu RIS‑Justiz RS0042963; RS0106371).
2. Ein Mangel des Rekursverfahrens wäre im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann denkbar, wenn sich das Rekursgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte (RIS‑Justiz RS0043150).
Das Rekursgericht hat mit seinen tatsachenbezogenen Schlussfolgerungen aber weder gegen Denkgesetze verstoßen noch dazu lediglich eine Scheinbegründung angeführt.
3. Eine Aktenwidrigkeit besteht nur dann, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen allein auf die unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Aktenstücks zurückzuführen ist und nicht in der Gewinnung der Feststellungen aufgrund von Schlussfolgerungen liegt (RIS‑Justiz RS0043421; RS0043324).
Im Anlassfall handelt es sich bei den Überlegungen des Rekursgerichts zu Beilage ./F um tatsachenbezogene Schlussfolgerungen.
4. Schließlich betreffen auch die Ausführungen des Beklagten zur Eintragung seines Unternehmens in das Firmenbuch in Wirklichkeit die Beweiswürdigung und keine für die Lösung der Streitsache relevanten rechtlichen Aspekte.
5. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten zurückzuweisen.
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