OGH 4Ob1580/94

OGH4Ob1580/9412.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolfine S*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johanna R*****, vertreten durch Dr.Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 500.000,- und S 250.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.April 1994, GZ 15 R 265/93-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach stRspr ist die in einer letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebrachte Absicht nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen; es muß nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erblassers entsprochen werden. Auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände, insbes mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers sind daher zu berücksichtigen (SZ 63/148 mwN uva).

Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt. Es ist keineswegs auf Grund bloßer Wortinterpretation zum Ergebnis gekommen, daß der Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sei, den literarischen Nachlaß seines Vaters im Haus Matrasgasse 20 zu belassen. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse im einzelnen dargelegt, wie sich der Wille des Erblassers (iS des von der Klägerin erwähnten "Stufenbaues") entwickelt hat, und überzeugend begründet, daß die Errichtung einer Gedenkstätte unter gleichzeitiger Entfernung des literarischen Nachlasses allem zuwiderliefe, was der Erblasser für die Erhaltung des Andenkens an Otto S***** getan hat. Die Klägerin gewinnt ihre Argumente vor allem aus der Behauptung, daß der Erblasser den literarischen Nachlaß der von ihm gleichzeitig errichteten Otto S*****-Gedenkstiftung zugedacht habe. Damit unvereinbar ist aber, daß die Klägerin durch das Testament (in dem ihr nur die "literarischen Rechte (Tantiemen) udgl" vermacht wurden) in keiner Weise beschränkt wäre und daher den Nachlaß, wie von ihr auch offenbar beabsichtigt, verkaufen dürfte. Nach ihrem Tod haben zwar die "literarischen Rechte (Tantiemen) udgl" der Stiftung zuzufallen; fiele auch der literarische Nachlaß darunter, so folgte daraus aber keine Beschränkung der Verfügungsmacht zu Lebzeiten. Es ist auch nicht ersichtlich, was es - aus der Sicht des Erblassers - für die Pflege des Werkes von Otto S***** bringen sollte, wenn die Klägerin auf Lebenszeit den literarischen Nachlaß - für den sie sich nie interessierte - verwaltete, um ihn erst nach ihrem Tode der Stiftung zu übertragen, während in Wien eine Gedenkstätte zu führen ist. Daß noch andere Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts iS des § 502 Abs 1 ZPO erheblich wären, hat die Klägerin in der Zulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht.

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