OGH 4Ob158/08a (RS0124259)

OGH4Ob158/08a14.10.2008

Rechtssatz

Eine Geschäftspraxis ist irreführend, wenn ihre Anwendung das Ziel hat, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen, und sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derartig zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Normen

UWG §1 Abs4 Z3 D1a
UWG §2 Abs1 A1
UWG §2 A2

4 Ob 158/08aOGH14.10.2008
4 Ob 129/13vOGH22.10.2013

Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_0040OB00158_08A0000_002

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